Aktiengesellschaft (AG)

Aktiengesellschaft Definition

Die Rechtsform Aktiengesellschaft (kurz: AG) ist – neben der seltenen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – als einzige Gesellschaft emissionsfähig bzw. börsenfähig.

Dadurch ist sie in der Lage, Kapital (Eigenkapital) von einer großen Anzahl von Anlegern einzusammeln. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen.

Die Aktiengesellschaft wird durch ein eigenes Gesetz, das AktG, geregelt.

Die AG ist eine juristische Person bzw. eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 AktG), d.h., sie hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann z.B. – vertreten durch ihren Vorstand – "als AG" Verträge schließen oder vor Gericht klagen.

Die Aktiengesellschaft ist ein sogenannter Formkaufmann, d.h. sie gilt alleine aufgrund ihrer Rechtsform und unabhängig von ihrer eigentlichen Tätigkeit (z.B. Bankgeschäfte) als Handelsgesellschaft i.S.d. Handelsgesetzbuches (§ 3 Abs. 1 AktG i.V.m. § 6 Abs. 2 HGB).

Eigentümer bzw. Anteilseigner der AG sind die Aktionäre; diese nehmen ihre Rechte v.a. in der Hauptversammlung wahr.

Alternative Begriffe: (stock) corporation oder incorporated company (Inc.) (englisch).

Firma der Aktiengesellschaft

Die Firma – der Name des Kaufmanns (hier: der AG), unter dem er seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB) – muss die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (v.a. "AG") enthalten (§ 4 AktG).

Beispiel: Firma einer Aktiengesellschaft

Beispiele für die Firma einer AG sind:

  • Müller AG
  • Fahrrad Meier Aktiengesellschaft.

Haftung AG

Für die Verbindlichkeiten der AG haftet – wie auch bei der GmbH – den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG), d.h., die Eigentümer bzw. Aktionäre haften nicht zusätzlich mit ihrem Privatvermögen.

Gewinnverteilung AG

Eine Aktiengesellschaft muss aus ihrem Gewinn/Jahresüberschuss zunächst eine gesetzliche Rücklage bilden (vgl. das Beispiel Gewinnrücklage).

Darüber hinaus kann sie ggf. weitere Teile des Gewinns einbehalten (in die Gewinnrücklagen einstellen) und den verbleibenden Rest an die Aktionäre als Dividende ausschütten, vgl. auch Bilanzgewinn.

Die Gewinnbeteiligung des Aktionärs richtet sich nach seinem Anteil an der AG bzw. am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG): hält der Aktionär 10 % des Aktienkapitals, stehen ihm 10 % des Gewinns zu.

Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen (§ 60 Abs. 3 AktG) — dies ist aber unüblich.

Die Hauptversammlung kann den Gewinnverwendungsbeschluss u.U. anfechten (§ 254 AktG).

Börsennotierung

Börsennotierung im Sinne des Aktiengesetzes ist nach § 3 Abs. 2 AktG im Wesentlichen dadurch definiert, dass die Aktien der AG zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird.

Eine Aktiengesellschaft muss nicht börsennotiert sein: die Mehrzahl der Aktiengesellschaften in Deutschland ist nicht börsennotiert.

Viele AGs streben natürlich einen späteren Börsengang an. Es gibt aber auch andere Gründe, die Rechtsform AG zu wählen, z.B. Imagegründe (die Bezeichnung AG suggeriert ein etabliertes, größeres Unternehmen — kann aber im Extremfall auch eine Ein-Personen-AG sein).

Für den Aktionär hat die Börsennotierung den Vorteil, dass er jederzeit seine Aktien verkaufen und damit aus dem Unternehmen aussteigen kann. Der Aktionär kann somit auf schlechte Unternehmensnachrichten reagieren und er ist liquide, wenn er Geld benötigt.

Durch eine etwaige Vinkulierung der Aktien – eine Übertragung der Aktien ist dann an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden – kann die Übertragbarkeit allerdings beschränkt sein (vgl. vinkulierte Namensaktie).

Steuern AG

Die Aktiengesellschaft selbst unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) sowie der Gewerbesteuer.

Schüttet die AG Dividenden aus, unterliegen diese beim Anteilseigner als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragssteuer.