Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen Definition

Außergewöhnliche Belastungen sind nach § 33 EStG zwangsläufige größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.

Beispiele

Krankheitskosten, Pflegekosten, Wiederbeschaffungskosten nach Brand oder Hochwasser.

Zumutbare Belastung überstiegen?

Da durch sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (und damit die Belastbarkeit durch Steuern) beeinträchtigt wird, können außergewöhnliche Belastungen – sofern sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen – bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Relevante Paragraphen Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 33 EStG stellt den allgemeinen Grundtatbestand der außergewöhnlichen Belastung dar, § 33a EStG definiert außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen (Unterhalts- und Berufsausbildungskosten für unterhaltsberechtigte Personen) und § 33b EStG behandelt Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.

Beispiel

Beispiel: Außergewöhnliche Belastungen

Eine Familie mit 2 Kindern muss Geld für die 2 Kinder ausgeben (Essen, Kleider, Betreuungskosten etc.). Das sind keine außergewöhnlichen Belastungen, da diese Aufwendungen bei gleichem Familienstand Millionen von Familien in ähnlicher Weise haben.

Außergewöhnliche Belastung prüfen

Hat jedoch zum Beispiel der Familienvater eine Krankheit, deren hohe Kosten nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse übernommen wird, liegt insofern durch die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten von beispielsweise 10.000 € in einem Jahr eine außergewöhnliche Belastung vor.

Zumutbare Belastung abziehen

Abzuziehen ist die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG.

Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte zum Beispiel 40.000 €, sind bei Steuerpflichtigen mit 2 Kindern nach der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG 3 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (hier: 3 % von 40.000 € = 1.200 €) als zumutbare Belastung abzuziehen, so dass als berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastung 8.800 € (10.000 € - 1.200 €) verbleiben.

Folge

Dieser Betrag von 8.800 € wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, im Ergebnis ist weniger zu versteuern.