Ausfuhrlieferung

Ausfuhrlieferung Definition

Ausfuhrlieferungen in sogenannte Drittländer (Nicht-EU-Länder wie die Schweiz, China oder die USA) im Sinne des § 6 UStG sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 UStG nach § 4 Nr. 1 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Bedeutung

Deutschland als Exportnation wickelt jährlich steuerfreie Ausfuhrlieferungen in dreistelliger Milliardenhöhe ab.

Voraussetzungen

Nach § 6 Abs. 1 UStG liegt eine Ausfuhrlieferung insbesondere vor, wenn

  • der (liefernde) Unternehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat oder
  • der Abnehmer (Kunde) den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (bzw. "mitgenommen" oder "abgeholt") hat und – in dem Fall als zusätzliche Voraussetzung – ein ausländischer Abnehmer ist (mit Wohnort oder Sitz im Ausland, egal ob EU-Ausland oder Drittland, siehe Abschnitt 6.3 UStAE).

Nachweis

Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung (vor allem die Beförderung oder Versendung in das Drittland) gemäß § 6 Abs. 4 UStG nachweisen und zwar sowohl belegmäßig (Ausfuhrnachweise im Sinne der §§ 8 bis 12 UStDV) als auch buchmäßig (§ 13 UStDV).

Alternative Begriffe: Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.

Beispiel

Beispiel: Steuerfreie Ausfuhrlieferung

Ein Münchner Unternehmen liefert per Spedition Waren im Wert von (netto) 1.000 € an ein Unternehmen in den USA.

Die Lieferung an das amerikanische Unternehmen ist umsatzsteuerfrei, sofern Beleg- und Buchnachweis geführt werden können.

Hinweis auf Rechnung

Die Rechnung muss gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG einen entsprechenden Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, zum Beispiel "Steuerfreie Ausfuhrlieferung".