Ausschüttungssperre

Ausschüttungssperre Definition

In § 268 Abs. 8 HGB werden für 3 Sachverhalte Ausschüttungssperren festgelegt. Die dort genannten Sachverhalte haben (sofern sie denn bei dem Unternehmen aufgetreten sind) den Jahresüberschuss erhöht. Allerdings soll die Gewinnerhöhung in diesen speziellen 3 Fällen nicht ausgeschüttet werden dürfen.

Beispiel

Ausschüttungssperre Beispiel

Ein Unternehmen entwickelt im Geschäftsjahr 2015 eine Reisekostensoftware für den eigenen Gebrauch im Unternehmen und macht von dem Wahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB Gebrauch, selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Die Entwicklungskosten betragen 100.000 € und wurden gewinnerhöhend im Posten Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (§ 266 Abs. 2 A.I.1. HGB) aktiviert.

§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB bestimmt, dass für den Fall, dass selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen werden, Gewinne nur ausgeschüttet werden dürfen, wenn die nach der Ausschüttung frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen.

Nehmen wir für dieses einfache Beispiel an, dass im Geschäftsjahr 2015 ein Jahresüberschuss in Höhe von 300.000 € erzielt wurde und keine frei verfügbaren Rücklagen wie z.B. andere Gewinnrücklagen bestehen. Im Zusammenhang mit der Aktivierung der Entwicklungskosten in Höhe von 100.000 € wurden – bei einem angenommenen Ertragssteuersatz von 30 % – passive latente Steuern in Höhe von 30.000 € gebildet.

In dem Fall sind ausschüttungsgesperrt: Aktivierte Entwicklungskosten 100.000 € abzüglich darauf gebildeter passiver latenter Steuern von 30.000 € = 70.000 €. D.h., es dürfen von dem Jahresüberschuss in Höhe von 300.000 € lediglich maximal 230.000 € ausgeschüttet werden, während 70.000 € ausschüttungsgesperrt sind. Nach § 285 Nr. 28 HGB sind entsprechende Angaben dazu im Anhang zu machen.

Die anderen zwei Sachverhalte, für die eine Ausschüttungssperre verhängt wird, sind

  • der Ansatz eines Überschusses aktiver latenter Steuern über die passiven latenten Steuern in Ausübung des Wahlrechts nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB) sowie
  • bei Vermögensgegenständen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB (vgl. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung) bzgl. des Betrags abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern, der die Anschaffungskosten übersteigt (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB).

Ausschüttungssperren wurden also für Sachverhalte / Geschäftsvorfälle definiert, bei denen im Zuge des BilMoG von ehernen Grundsätzen des Handelsrechts (Definition Vermögensgegenstand, Anschaffungskostenprinzip) abgewichen wurde.

Weitere Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB

Mit § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB wurde eine weitere Ausschüttungssperre hinzugefügt, die sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen 10 Geschäftsjahren und dem aus den vergangenen 7 Geschäftsjahren nach § 253 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HGB bezieht.