Bilanzpolitik
Bilanzpolitik Definition
Bilanzpolitik ist v.a. die Ausübung von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechten, um ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen, z.B.: ein hoher Gewinn, ein hoher Eigenkapitalausweis oder eine niedrige Bilanzsumme; oftmals soll auch einfach ein bestimmter Wert (z.B. das den Aktionären verkündete Gewinnziel) erreicht werden.
Bilanzpolitik ist ein zweiseitiges Schwert: so führt ein hoher Gewinnausweis in einem Jahr üblicherweise zu geringeren Gewinnen in den Folgejahren.
Auswirkungen haben die bilanzpolitischen Maßnahmen natürlich auf die Bilanzkennzahlen.
Alternative Begriffe: bilanzpolitische Maßnahmen, Jahresabschlusspolitik.
Bilanzierungswahlrechte / Ansatzwahlrechte
Folgende Aktivierungswahlrechte führen im Jahr der Ausübung zu einem höheren Vermögens- und Gewinnausweis:
- Aktivierungswahlrecht bzgl. selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens;
- Aktivierungswahlrecht bzgl. eines Disagios;
- Aktivierungswahlrecht bzgl. aktiver latenter Steuern.
Wird ein Bilanzierungswahlrecht ausgeübt, führt dies in den Folgejahren i.d.R. zu geringeren Gewinnen, da die aktivierten Bilanzposten planmäßig abgeschrieben bzw. aufgelöst werden.
Als Passivierungswahlrecht kommt lediglich Art. 28 EGHGB für Altzusagen (Pensionszusagen vor dem 1. Januar 1987) in Betracht.
Bewertungswahlrechte
Unter die Bewertungswahlrechte fallen:
- Bemessung der Herstellungskosten;
- Schätzung der Rückstellungen (im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung);
- Wahl der Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern;
- Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren wie FiFo, LiFo oder Gruppenbewertung / Durchschnittsbewertung;
- die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen auf Finanzanlagen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).
Bilanzpolitik im Anhang
Die Bilanzpolitik eines Unternehmens kann im Wesentlichen aus dem Anhang des Jahresabschlusses herausgelesen werden. Dort muss das Unternehmen nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angeben, d.h. z.B., ob linear oder degressiv abgeschrieben wurde, ob aktive latente Steuern aktiviert wurden, welche Kosten in die Herstellungskosten einbezogen werden, ob Vorräte mit FiFo bewertet werden etc.
Allerdings lassen sich daraus kaum quantitative Unterschiede ablesen: wenn ein Unternehmen angibt, dass es degressiv abschreibt, kennt man nicht den Unterschied in € zu einer linearen Abschreibung. Man kann jedoch ableiten, ob ein Unternehmen eher konservativ bilanziert oder im Gegensatz z.B. alle Aktivierungswahlrechte nutzt, um hohe Gewinne auszuweisen. Bei den Aktivierungswahlrechten ist der Unterschied auch quantitativ ersichtlich, da diese zu eigenen Bilanzposten führen.