Dauerfristverlängerung

Dauerfristverlängerung Definition

Üblicherweise muss ein Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln (zum Beispiel bis zum 10. August für den Monat Juli; das heißt letztlich, dass bis dahin auch die Buchführung für den Monat Juli erledigt sein muss).

Eine Dauerfristverlängerung nimmt hier den Zeitdruck: sie gewährt bis auf weiteres einen Monat mehr Zeit; das gibt es aber nicht umsonst.

Antrag auf Dauerfristverlängerung

Benötigt man mehr Zeit, kann man nach § 46 UStDV eine Dauerfristverlängerung beantragen, die – nicht einmalig, sondern dauerhaft – jeweils einen Monat Aufschub gewährt (die USt-Voranmeldung für den Monat Juli ist dann erst bis zum 10. September statt bis zum 10. August fällig; die USt-Voranmeldung für den Monat August ist dann erst bis zum 10. Oktober statt bis zum 10. September fällig; und so weiter).

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Allerdings ist dann im Falle monatlicher Voranmeldungen eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für das vergangene Kalenderjahr an das Finanzamt zu leisten (§ 47 UStDV).

Hat man etwa im Jahr 01 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 11.000 € geleistet, muss man bei einer (vom Finanzamt genehmigten) Dauerfristverlängerung ab dem Jahr 02 zunächst 1.000 € (1/11 von 11.000 €) als Sondervorauszahlung leisten.

Das ist ein Ausgleich dafür, dass das Finanzamt einen Monat länger auf die reguläre Umsatzsteuerzahlung warten muss.