Differenzbesteuerung

Differenzbesteuerung Definition

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist ein besonderes umsatzsteuerliches Verfahren für Händler, die mit Gebrauchtwaren handeln, wie z.B. Gebrauchtwagenhändler, Antiquitätengeschäfte oder Second-Hand-Shops (Wiederverkäufer).

Deren Besonderheit ist, dass sie ihre Ware nicht wie normale Händler bei Herstellerunternehmen oder Großhändlern einkaufen, sondern von Privatpersonen beziehen.

Daraus resultieren umsatzsteuerliche Nachteile, die durch die Differenzbesteuerung abgemildert werden sollen.

Beispiel

Beispiel: Differenzbesteuerung

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler kauft von einer Privatperson ein fünf Jahre altes Auto für 8.000 € an und möchte es nach kleineren Reparaturen mit einem Aufschlag von 2.000 € für 10.000 € weiterverkaufen.

Ohne Differenzbesteuerung

Als umsatzsteuerlicher Unternehmer unterläge sein Verkauf im Normalfall (d.h. ohne Differenzbesteuerung) vollumfänglich der Umsatzsteuer: (10.000 € / 1,19) × 0,19 = 8.403 € × 0,19 = 1.597 €. Sein Nettoverkaufspreis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wäre 8.403 € und er müsste 1.597 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (sein Gewinn aus dem Verkauf wäre 8.403 € - 8.000 € = 403 €).

Da die Privatperson, die ihm das Auto verkauft hat, als Nicht-Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen darf, kann er keine Vorsteuer ziehen.

Im Vergleich zum Marktpreis auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist sein Verkaufspreis hoch (und seine Marge im Beispiel klein), da andere private Verkäufer ihren vergleichbaren Gebrauchtwagen ohne Umsatzsteuer und damit günstiger anbieten können. In vielen Fällen hätte der Händler keine Chance auf dem Markt und um dieses Problem zu beheben, ist in § 25a UStG die Differenzbesteuerung für derartige Fälle (unter den dort genannten Voraussetzungen) vorgesehen.

Mit Differenzbesteuerung

Danach wird die Umsatzsteuer lediglich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis (10.000 €) und Einkaufspreis (8.000 €), d.h. nur aus 2.000 € berechnet: (2.000 € / 1,19) × 0,19 = 1.681 € × 0,19 = 319 €. Der Händler muss von den 10.000 € lediglich 319 € an das Finanzamt als Umsatzsteuer abführen, ihm bleiben 9.681 € und sein Gewinn aus dem Verkauf wäre 1.681 €. Die erhöhte verbliebene Marge gibt ihm den Spielraum, bei Verhandlungen den Verkaufspreis senken zu können.