Drohverlustrückstellung

Drohverlustrückstellung Definition

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Bei den schwebenden Geschäften kann es sich z.B. um Mietverträge, Arbeitsverträge oder offene Aufträge handeln.

Üblicherweise stehen sich bei schwebenden Geschäften Leistung und Gegenleistung ausgewogen gegenüber. Beispiel Mietvertrag: ein Unternehmen mietet Geschäftsräume an und zahlt dafür Miete; zu einer Bilanzierung kommt es nicht (außer, das Unternehmen wäre die Miete schuldig geblieben: dann wäre eine Verbindlichkeit zu buchen).

Ist dieses ausgewogene Verhältnis jedoch nicht mehr gegeben, drohen Verluste, die zu einer Rückstellung führen. Kann z.B. ein Seminaranbieter angemietete Schulungsräume nicht mehr nutzen, da die Nachfrage nach Kursen zurückgegangen ist, muss aber weiterhin aufgrund eines mehrjährigen Mietvertrags Miete bezahlen, ist dafür eine Drohverlustrückstellung zu bilden (die Verluste werden "vorweggenommen").

Steuerlich ist die Bildung von Drohverlustrückstellungen nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG), so dass Handelsbilanz und Steuerbilanz in dem Fall voneinander abweichen.

Drohverlustrückstellung Beispiel

Beispiel Drohverlustrückstellung

Der o.g. Seminaranbieter stellt zum Jahresende 2013 fest, dass er die Hälfte der laut Mietvertrag bis zum 31. Dezember 2014 angemieteten Seminarräume in 2014 aufgrund der gesunkenen Nachfrage nicht mehr wird nutzen können.

Die monatliche Miete für alle Räume beträgt 10.000 € (netto), anteilig für die nicht mehr nutzbaren Räume 5.000 € (netto). Zum 31. Dezember 2013 wird eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 60.000 € (12 Monate in 2014 × 5.000 €) eingebucht.

Würde sich der Mietvertrag noch über mehrere Jahre erstrecken (z.B. die Jahre 2014 bis 2016), wären die Mietzahlungen für diese 3 Jahre einzubeziehen; die Zahlungen für die Jahre 2015 und 2016 wären allerdings nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB abzuzinsen, da die Restlaufzeit mehr als ein Jahr ist.

Weitere Beispiele

Drohverlustrückstellungen sind z.B. auch für folgende Fälle zu bilden:

  • ein Geschäftsführer wird von der Arbeit freigestellt, erhält aber weiterhin bis zum Ablauf seines Vertrages sein Gehalt gezahlt;
  • die Kosten eines Kundenauftrags stellen sich aufgrund von Kostenüberschreitungen als höher als die mit dem Kunden vereinbarten Erlöse heraus; der Auftrag ist verlustträchtig.