EBIT im Gesamtkostenverfahren

EBIT im Gesamtkostenverfahren

Das EBIT stellt in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) nach § 275 Abs. 2 HGB eine Zwischensumme dar, die berechnet werden kann.

Das EBIT entspricht dem handelsrechtlichen Betriebsergebnis (oftmals auch als operatives Ergebnis bezeichnet); im Falle des Gesamtkostenverfahrens entspricht dies der Summe der Posten Nr. 1. bis 8.

EBIT Beispiel

Das EBIT in einer GuV nach dem Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB lässt sich (mit beispielhaften Zahlen) wie folgt ermitteln:

EBIT in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
  1. Umsatzerlöse 10.000.000
+/- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 2.000.000
+ 3. andere aktivierte Eigenleistungen 1.000.000
+ 4. sonstige betriebliche Erträge 200.000
  5. Materialaufwand  
-   a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 3.000.000
-   b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 200.000
  6. Personalaufwand  
-   a) Löhne und Gehälter 4.000.000
-   b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 1.000.000
  7. Abschreibungen  
-   a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 1.000.000
-   b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 0
- 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.000.000
=   EBIT / Betriebsergebnis 2.000.000
+ 9. Erträge aus Beteiligungen 100.000
+ 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 150.000
+ 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100.000
- 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 50.000
- 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 800.000
- 14. Steuern vom Einkommen und Ertrag 300.000
= 15. Ergebnis nach Steuern 1.200.000
- 16. Sonstige Steuern 0
= 17. Jahresüberschuss 1.200.000

Das Betriebsergebnis / EBIT ist in der gesetzlichen Gliederung für das Gesamtkostenverfahren nicht enthalten, kann aber als Zwischensumme der GuV-Posten Nr. 1. bis 8. berechnet werden.

Die Berechnung im Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB erfolgt analog, vgl. EBIT im Umsatzkostenverfahren.