Eingetragene Genossenschaft

Eingetragene Genossenschaft (eG) Definition

Eine eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine Gesellschaft bzw. juristische Person, mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (mindestens 3 Mitglieder, § 4 GenG), deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG).

Genossenschaft Beispiel

Die Taxifahrer einer Stadt gründen eine Taxi-Genossenschaft, deren Zweck darin besteht, eine Taxizentrale zu betreiben und Taxifahrten zu vermitteln.

Anders als bei einer AG oder GmbH steht nicht eine Gewinnerzielung der Taxi-Genossenschaft, sondern die Unterstützung ihrer Mitglieder – der Taxifahrer – im Vordergrund.

Die Genossenschaft erhält ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister; Genossenschaften gelten immer als Kaufleute i.S.d. HGB (Kaufmann kraft Rechtsform bzw. Formkaufmann, § 17 Abs. 2 GenG).

Die Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft im engeren Sinne; sie wird auch nicht bei den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufgeführt (vgl. Drittes Buch, Zweiter Abschnitt HGB: §§ 264 bis 335b HGB). Dafür enthalten die §§ 336 bis 339 HGB ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften, die jedoch im Wesentlichen auf die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen verweisen.

So müssen auch Genossenschaften einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang sowie einen Lagebericht aufstellen (§ 336 HGB) und offenlegen (§ 339 HGB).

Beispiele: Baugenossenschaft, Einkaufsgenossenschaft, Kreditgenossenschaft.

Geschäftsanteil / Genossenschaftsanteil

Das (Eigen-)Kapital der Genossenschaft wird über die Geschäftsanteile bzw. Genossenschaftsanteile der Mitglieder (Genossen) aufgebracht. Die Höhe eines Kapitalanteils wird in der Satzung festgelegt.

Im Gegensatz zu einer GmbH oder AG, bei der die Höhe bzw. Anzahl der Kapitalanteile (Aktien) die Stimmrechte bestimmt, haben Genossenschaftsmitglieder unabhängig von ihren Geschäftsanteilen eine Stimme in der Generalversammlung (§ 43 Abs. 3 GenG; allerdings kann die Satzung Mehrstimmrechte vorsehen) – insofern sind die Mitbestimmungsbefugnisse der Genossen beschränkt und einzelne Genossen können keine Kontrolle über eine Genossenschaft erreichen.

Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, muss die Genossenschaft den Kapitalanteil üblicherweise an das Mitglied zurückzahlen (wiederum im Gegensatz zur AG, bei der die Aktien bei Veräußerung einen neuen Eigentümer bekommen, das Eigenkapital des AG aber davon unberührt bleibt) – das Eigenkapital der Genossenschaft schwankt deshalb.