Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb Definition

Einkünfte aus Gewerbebetrieb als eine der 7 Einkunftsarten werden in § 15 EStG definiert. § 15 Abs. 2 EStG nennt die Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt: eine selbstständige, nachhaltige (nicht nur einmal wie z.B. Verkauf eines Gebrauchtwagens) Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht (kein – steuerlich als Liebhaberei bezeichnetes – Hobby) ausgeübt wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (die Leistungen werden auf dem Markt angeboten) darstellt.

Vermietet z.B. Frau Meier gelegentlich gegen Geld ihren Rasenmäher an ihre Nachbarin Frau Müller, fehlt es an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Das entgeltliche Verleihen des Rasenmähers fällt vielmehr unter die Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte), für die es eine (Steuer-)Freigrenze gibt.

Anders wäre es, wenn Frau Meier dauerhaft (nachhaltig) und öffentlich (z.B. mittels Zeitungsannoncen) den Rasenmäherverleih anbieten würde — das Ganze wird dadurch gewerblich.

Da diese Kriterien auch bei einem Landwirt oder Freiberufler (z.B. Steuerberater) erfüllt sein können, wird noch als Bedingung hinzugefügt, dass es weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist; diese haben "Vorrang": ein Steuerberater ist Freiberufler und erzielt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit (sofern er nicht eine GmbH betreibt, die nach § 2 Abs. 2 GewStG per Definition eine gewerbliche Tätigkeit ausübt).

Zudem muss die Tätigkeit über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen, um als gewerblich eingestuft zu werden (vgl. z.B. die sog. Drei-Objekt-Grenze).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind z.B. die Einkünfte eines Gemüsehändlers (Einzelunternehmer) oder die Gewinnanteile eines OHG-Gesellschafters einer Schreiner-OHG. Diese Einkünfte unterliegen dann sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer.

Alternative Begriffe: gewerbliche Einkünfte.

Private Vermögensverwaltung vs. Gewerblichkeit

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel: 3-Objekt-Grenze

Herr Meier verkauft innerhalb von 5 Jahren 5 Immobilien. Handelt es sich dabei noch um private Vermögensverwaltung oder bereits um eine gewerbliche Tätigkeit (Immobilienhandel)?

Die Rechtsprechung hat eine sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt: werden innerhalb von 5 Jahren bis zu 3 Immobilien (unbebaute Grundstücke oder Gebäude) veräußert, wird noch von privater Vermögensverwaltung ausgegangen.

Wird diese Grenze überschritten, geht die Rechtsprechung (auch wenn jeder Einzelfall letztlich für sich beurteilt werden muss) von einer gewerblichen Tätigkeit bzw. von einem gewerblichen Grundstückshandel aus (mit den Folgen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb; die Immobilien gehören zum Betriebsvermögen; Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Buchführung; Gewerbesteuerpflicht).

Wertpapierhandel

Kauft und verkauft jemand Wertpapiere wie z.B. Aktien, liegt in den meisten Fällen eine private Vermögensverwaltung vor. Die Grenze zur Gewerblichkeit kann aber auch hier in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn jemand wie ein Aktienhändler tätig ist (z.B. mit fremden Geldern oder im Auftrag anderer arbeitet).

Veräußerung des Betriebs (§ 16 EStG)

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs zu den (außerordentlichen) Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Für den Veräußerungsgewinn wird

  • nach § 16 Abs. 4 EStG unter bestimmten Umständen (Alter ab 55 oder dauernd berufsunfähig) ein Freibetrag gewährt sowie
  • die Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG gewährt.

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG)

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (v.a. Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine, § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (ansonsten handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Der Veräußerungsgewinn ist hierbei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). § 17 Abs. 3 EStG sieht für den Veräußerungsgewinn einen Freibetrag vor.

Beispiel: Veräußerungsgewinn berechnen

Herr Müller hat im Jahr 01 GmbH-Anteile in einer Beteiligungshöhe von 20 % für 10.000 € erworben. Im Jahr 07 veräußert er seine Beteiligung für 20.000 €; Veräußerungskosten fallen keine an.

Der Veräußerungsgewinn beträgt somit 10.000 €. § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG gewährt im Grundsatz einen Freibetrag in Höhe von 20 % von 9.060 € = 1.812 €. Allerdings ermäßigt sich der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 Satz 2 EStG um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn (10.000 €) den Teil von 36.100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft (20 % von 36.100 € = 7.220 €) entspricht: 10.000 € - 7.220 € = 2.780€; d.h., der Freibetrag wird hier auf 0 € reduziert, der Veräußerungsgewinn von 10.000 € unterliegt in voller Höhe der Besteuerung.