Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen Definition

Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 20 EStG (kurz: Kapitaleinkünfte oder EaKV) umfassen hauptsächlich Zinseinkünfte und Dividenden, aber auch z. B. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) oder Diskontbeträge von Wechseln (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG).

Besonderheit: Kapitaleinkünfte unterliegen Abgeltungssteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungssteuer.

Das unterscheidet sie von den anderen 6 Einkunftsarten: während diese "in einen Topf geworfen" und anschließend mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen versteuert werden, werden die Kapitaleinkünfte herausgehoben und mit einem pauschalen Steuersatz an der Quelle besteuert.

Kapitaleinkünfte sind subsidiär

Die anderen Einkunftsarten haben Vorrang (§ 20 Abs. 8 EStG als Subsidiaritätsklausel).

D. h., erzielt ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer in seinem Betriebsvermögen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinserträge auf das Firmenbankkonto), gehen diese in die gewerblichen Einkünfte ein (d. h. unterliegen zudem der Gewerbesteuer) und werden nicht wie bei Privatanlegern als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.

Sparer-Pauschbetrag

Die Werbungskosten werden durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (bzw. 1.602 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) pauschal berücksichtigt (§ 20 Abs. 9 EStG).

Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags können bei den Banken Freistellungsaufträge (z. B. bei einer Bank 300 €, bei einer zweiten Bank 501 €) eingereicht werden, damit die jeweilige Bank die Abgeltungssteuer bis zu der im Freistellungsauftrag angegebenen Höhe nicht abzieht (würden also bei der 1. Bank 400 € Zinsen anfallen, blieben 300 € ohne Abzug der Abgeltungssteuer während die verbleibenden 100 € nach Abzug der Abgeltungssteuer gutgeschrieben werden).