Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Definition

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 EStG (kurz: Einkünfte aus L+F) umfassen u.a. Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und unter bestimmten Bedingungen aus der Tierzucht und Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 EStG koppelt dies an eine bestimmte Zahl von "Vieheinheiten" – hier werden verschiedene Tierarten in Vieheinheiten umgerechnet – je Hektar; ansonsten liegt ein gewerblicher Betrieb mit Einkünften aus Gewerbebetrieb vor, z.B. bei der Massentierhaltung).

Weiterhin gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 62 BewG auch z.B. die Binnenfischerei, die Imkerei und die Saatzucht dazu.

Nur land- und forstwirtschaftliche Großbetriebe, die die Größenkriterien des § 141 Abs. 1 AO überschreiten (z.B. mehr als 500.000 € Umsatz im Kalenderjahr erzielen) ermitteln den Gewinn gemäß Betriebsvermögensvergleich (Buchführung). Ansonsten kann der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt werden.

Zudem haben Land- und Forstwirte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG mit Abweichungsoptionen nach § 8c EStDV z.B. für Weinbauern).

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 14 EStG auch Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs.

Freibetrag Land- und Forstwirtschaft

Gemäß § 13 Abs. 3 EStG gibt es für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte einen Freibetrag von 900 € (bzw. dem doppelten Betrag in Höhe von 1.800 € bei zusammenveranlagten Ehegatten), sofern die Summe der Einkünfte 30.700 € (bzw. 61.400 € bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigt.