Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Definition

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 EStG (kurz: Vermietungseinkünfte) umfassen u.a. die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen (z.B. Büro, Lager), von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Anlagevermögen (z.B. Maschinenpark, Geschäftseinrichtung), aber auch in Ausnahmefällen (üblicherweise liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor) Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (insbesondere Urheberrechte aus Büchern, Musik, Filmen etc.; Lizenzgebühren).

Verpachtung (§§ 581 ff. BGB) erlaubt nicht nur die Nutzung (wie die Vermietung, §§ ff. 535 BGB), sondern gewährt auch den Anspruch auf das, was das verpachtete Grundstück etc. hervorbringt (sog. "Fruchtziehung").

Beispiel

Pachtet jemand einen Garten, darf er ihn nicht nur in dem Sinne nutzen, dass er sich dort in die Sonne setzt, sondern er darf auch die Äpfel, Birnen etc. ernten und z.B. verkaufen. Verpachtet werden auch ganze Betriebe, Gaststätten etc.

Gehören die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu einer anderen Einkunftsart, sind sie nach § 21 Abs. 3 EStG dieser zuzurechnen.

Beispiel

Vermietet Herr Meier als Privatperson eine Wohnung, erzielt er daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietet hingegen ein Einzelunternehmer oder eine OHG eine zum Betriebsvermögen gehörende Immobilie, gehen die Mieteinnahmen in deren Gewinn ein und stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Vermietet eine GmbH eine Wohnung, gehen die Mieteinkünfte in den Gewinn der GmbH ein und der gesamte Gewinn der GmbH wird dann zunächst mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet und anschließend bei einer Ausschüttung des Gewinns fallen Einkünfte aus Kapitalvermögen an, die mittels der Abgeltungssteuer versteuert werden.

D.h., die anderen Einkunftsarten haben Vorrang. § 21 Abs. 3 EStG ist eine sog. Subsidiaritätsklausel.

Mieteinnahmen werden zum Zeitpunkt ihres Zuflusses erfasst, wobei regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeil nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). D.h., wenn die Miete für Dezember am 5. Januar des neuen Jahres überwiesen wird, zählt sie trotzdem zu den Einnahmen des alten Jahres.

Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden von den Mieteinnahmen die Werbungskosten (z.B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Sturm- und Feuerversicherung etc.) abgezogen.