Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Definition

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind (abgesehen von Kapitaleinkünften, die nahezu immer anfallen) die häufigste Einkunftsart. Dazu zählen nach § 19 Abs. 1 EStG v.a. Gehälter und Löhne, aber auch Gratifikationen und Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, kurz: der Arbeitslohn von Arbeitnehmern wie Arbeitern, Angestellten und Beamten.

Was Arbeitnehmer und Arbeitslohn sind, wird in den §§ 1 und 2 LStDV definiert. Wesentliche Kriterien für Arbeitnehmer sind, dass sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre Arbeit schulden und weisungsgebunden sind.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben dem laufenden Arbeitslohn (Lohn, Gehalt) auch sonstige Bezüge wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder das 13., 14. etc. Monatsgehalt und auch Sachbezüge wie die private Nutzung eines Firmenwagens.

Die Steuererhebung erfolgt üblicherweise über die Lohnsteuer.

Versteuert wird der Überschuss der Einnahmen (Bruttoarbeitslohn) über die Werbungskosten. Ohne Einzelnachweis von Werbungskosten kann nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a) EStG der auch als Werbungskostenpauschale bezeichnete Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.200 € abgezogen werden (bzw. im Falle von Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG ein Pauschalbetrag in Höhe von 102 €).

Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG gegenüber dem allgemeinen Zuflussprinzip die Besonderheit, dass laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum bzw. Lohnabrechnungszeitraum endet (wird z.B. der Dezember-Lohn 01 erst im Januar des Folgejahrs 02 bezahlt, gilt der Lohn trotzdem als im Jahr 01 bezogen) .