Einkommensteuerpflicht

Wer ist einkommensteuerpflichtig?

Man unterscheidet bei der Einkommensteuerpflicht die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht.

Alternative Begriffe: Persönliche Steuerpflicht.

Unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1 Abs. 1 EStG nennt die Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht: Steuersubjekt ist jede natürliche Person (das heißt Menschen, auch Minderjährige – aber keine juristischen Personen wie die GmbH oder AG), die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat — sofern sie denn ein Einkommen hat (siehe Einkunftsarten).

Der Wohnsitz im steuerlichen Sinn wird in § 8 AO etwas umständlich definiert als Ort, an dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird; in den meisten Fällen ist klar, wo der Wohnsitz ist.

In § 9 AO wird der gewöhnliche Aufenthalt definiert. Vor allem § 9 Satz 1 AO ist bedeutsam: als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.

Beispiele für unbeschränkte Steuerpflicht

Wohnsitz

Ein 12-jähriger Junge mit italienischer Staatsbürgerschaft lebt mit seinen Eltern in Hamburg. Aus einem vom Großvater geerbten Mietshaus erzielt er Mieteinnahmen in Höhe von 1.000 € monatlich. Da er seinen Wohnsitz im Inland hat, ist er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Ein englischer Löwen-Dompteur, dessen fester Wohnsitz in London ist, reist mit seinem Wanderzirkus in den Monaten März bis Oktober durch alle deutschen Großstädte. Damit hält er sich mehr als 6 Monate in Deutschland auf, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt somit im Inland und ist folgerichtig in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Abhängig von den Steuersystemen in Italien, respektive England, kann es sein, dass der 12-jährige Italiener oder der englische Löwen-Dompteur auch in ihren Mutterländern Italien und England steuerpflichtig sind. Solche Fälle werden üblicherweise in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und diesen Ländern geregelt.

Welteinkommensprinzip

Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen (auch das aus dem Ausland stammende, zum Beispiel Mieterträge aus einer vermieteten Wohnung in Spanien – das sogenannte "Welteinkommen") der Einkommensteuer unterliegt.

Beschränkte Steuerpflicht

Hat jemand weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist diese Person dennoch nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG hat.

Beispiel für beschränkte Steuerpflicht

Ein Spanier lebt und arbeitet in Madrid, besitzt allerdings eine Wohnung in Hamburg, die er vermietet. Er ist mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen nur die Vermietungseinkünfte in Deutschland der Einkommensbesteuerung, nicht jedoch sein Gehalt in Spanien.

Da beschränkt Steuerpflichtige für den deutschen Fiskus schwer greifbar sind, wird die Einkommensteuer in bestimmten Fällen im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50a Abs. 1 EStG) und pauschal mit 15 % bzw. 30 % der gesamten Einnahmen vorgenommen (§ 50a Abs. 2 EStG).