Geschäfts- oder Firmenwert

Geschäfts- oder Firmenwert Definition

Der Geschäfts- oder Firmenwert (kurz: GoF) als ein Bestandteil des immateriellen Anlagevermögens ist in § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB definiert.

Der Geschäftswert bzw. Firmenwert entsteht unter Umständen in der Bilanz des Käuferunternehmens bei dem Erwerb eines anderen Unternehmens mit einem asset deal, d.h. dem Erwerb der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens (und nicht der Anteile — das wäre ein share deal).

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung (i.d.R. der Kaufpreis) den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme (d.h. es geht um die Zeitwerte inkl. stiller Reserven, nicht die Buchwerte) übersteigt.

Der Firmenwert repräsentiert die Faktoren des unternehmerischen Erfolgs, die nicht in der Bilanz stehen, aber bei einem Unternehmenskauf mit vergütet werden: z.B. das über die Jahre erworbene gute Image, der Markenname, der Kundenstamm oder das Know-how der Mitarbeiter – oftmals sind diese Faktoren viel bedeutender als die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände wie Maschinen und Vorräte.

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht der Unternehmenswert — der Unternehmenswert ist der in einer Unternehmensbewertung ermittelte Wert oder der Kaufpreis (vgl. Beispiel unten).

Auch im Konzernabschluss kann sich ein Geschäfts- oder Firmenwert im Zuge der Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB ergeben.

Der Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand, d.h., er muss planmäßig abgeschrieben werden. Falls dabei mehr als 5 Jahre Nutzungsdauer angesetzt werden, ist dies im Anhang zu begründen (§ 285 Nr. 13 HGB).

Die ab 2016 gültige Regelung des § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB (eingefügt durch das BilRUG) sieht vor, dass sofern die Nutzungsdauer eines Firmenwerts in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden kann, die planmäßige Abschreibung über 10 Jahre vorzunehmen ist (derartige Ausnahmefälle gibt es kaum, eine Schätzung ist i.d.R. möglich). Zudem ist ab 2016 im Anhang bzw. Konzernanhang jeweils eine Erläuterung des Abschreibungszeitraums des Firmenwerts gefordert (§ 285 Nr. 13 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB), d.h. nunmehr unabhängig von der Länge der angewendeten Nutzungsdauer.

Alternative Begriffe: derivativer Firmenwert, entgeltlich erworbener Firmenwert, goodwill (englisch).

Beispiel Firmenwert

Beispiel: Berechnung Firmenwert

Ein Käuferunternehmen hat folgende Bilanz (in dem einfachen Beispiel sollen die Buchwerte den Zeitwerten entsprechen):

Bilanz Käuferunternehmen vor Unternehmenserwerb
Aktiva Bilanz Passiva
Bankguthaben 1.000.000 € Eigenkapital 1.000.000 €
Bilanzsumme 1.000.000 € Bilanzsumme 1.000.000 €

Das Unternehmen, das vom Käuferunternehmen erworben werden soll, hat folgende (stark verkürzte) Bilanz:

Bilanz Kaufobjekt
Aktiva Bilanz Passiva
Sachanlagevermögen 200.000 € Eigenkapital 80.000 €
    Bankdarlehen 120.000 €
Bilanzsumme 200.000 € Bilanzsumme 200.000 €

Der vereinbarte Kaufpreis für den Erwerb aller Vermögensgegenstände und Schulden (asset deal) des Zielobjekts beträgt 200.000 € (z.B. als Unternehmenswert auf Basis einer Unternehmensbewertung ermittelt).

Die Bilanz des Käuferunternehmens nach dem Unternehmenserwerb per asset deal sieht wie folgt aus:

Bilanz Käuferunternehmen nach Unternehmenserwerb per asset deal
Aktiva Bilanz Passiva
Geschäfts- oder Firmenwert 120.000 € Eigenkapital 1.000.000 €
Sachanlagevermögen 200.000 € Bankdarlehen 120.000 €
Bankguthaben 800.000 €    
Bilanzsumme 1.120.000 € Bilanzsumme 1.120.000 €

Erläuterung und Berechnung des Firmenwerts

Das Käuferunternehmen zahlt 200.000 €; um den Betrag vermindert sich das Bankguthaben von 1.000.000 € auf 800.000 €.

Dafür erhält es zum einen das Sachanlagevermögen in Höhe von 200.000 € sowie die Schulden in Form des Bankdarlehens in Höhe von 120.000 €.

Das Käuferunternehmen zahlt also für das Nettovermögen in Höhe von 80.000 € (200.000 € Vermögen abzgl. 120.000 € Schulden) 200.000 €.

Der Differenzbetrag in Höhe von 120.000 € ist der Geschäfts- oder Firmenwert.

Mit dem Kaufpreis werden auch Faktoren vergütet, die nicht in der Bilanz stehen, z.B. Kundenstamm, Markenname, Image, nicht aktivierte Patente etc.

Der Kaufpreis für Unternehmen liegt deshalb in der Regel (wesentlich) über dem Buchvermögen.

Abschreibung Firmenwert

Der Firmenwert in Höhe von 120.000 € könnte z.B. über 5 Jahre linear abgeschrieben werden, d.h. die jährliche Abschreibung beträgt dann 24.000 €.

Abschreibungsdauer Firmenwert

Die Abschreibungsdauer des Firmenwerts nach HGB liegt im (sachlich begründeten) Ermessen des Unternehmens und kann z.B. 5 oder 10 Jahre umfassen.

Steuerlich hingegen ist der Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Im Falle einer dauerhaften Wertminderung des Firmenwerts ist außerplanmäßig abzuschreiben (vgl. Niederstwertprinzip).

Originärer Firmenwert

In einem Unternehmen entsteht im Laufe der Jahre z.B. durch Werbekampagnen (Markenaufbau) oder den Aufbau eines Kundenstamms ein sogenannter originärer Firmenwert, d.h. ein selbst geschaffener Firmenwert.

Der originäre Firmenwert wird im Gegensatz zum derivativen Firmenwert nicht bilanziert.

GoF im Konzernabschluss

Im Konzernabschluss ergibt sich ein Geschäfts- oder Firmenwert ggfs. im Rahmen der Kapitalkonsolidierung.

Nach § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB ist ein nach Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen.

Insofern resultiert der Geschäfts- oder Firmenwert im Konzernabschluss – im Gegensatz zum Einzelabschluss – aus einem share deal (das Mutterunternehmen erwirbt eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen).