Geschäftsbesorgungsvertrag

Geschäftsbesorgungsvertrag Definition

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB ist ein Dienstvertrag (auf eine Tätigkeit ausgerichtet) oder ein Werkvertrag (auf ein Ergebnis ausgerichtet) über eine Geschäftsbesorgung.

Der Geschäftsherr beauftragt einen Geschäftsbesorger, bestimmte Geschäfte für ihn gegen Entgelt zu übernehmen.

Geschäfte können zum Beispiel die Verwaltung von Immobilien oder die Vermittlung von Verkäufen im Rahmen des Vertriebs des Geschäftsherrn sein.

Beispiel

Beispiel: Entgeltliche Geschäftsbesorgung

Der Besitzer einer Wohnanlage beauftragt einen Dienstleister, die Wohnungen selbständig zu verwalten (Interessenten die Wohnungen zeigen, Vermietungsverträge schließen, sich um Reparatur und Instandhaltung kümmern, Mietzahlungen entgegennehmen und so weiter).

Dafür erhält der Beauftragte eine Vergütung und gegebenenfalls den Ersatz von Aufwendungen nach § 670 BGB (etwa für Handwerkerrechnungen).

Der Beauftragte kümmert sich also gegen Entgelt um die Geschäfte, die der Auftraggeber sonst selbst erledigen müsste.

Im Gegensatz zu einem Auftrag (§§ 662 ff. BGB) erfolgt eine Geschäftsbesorgung immer selbständig, dass heißt nach eigenem Ermessen des Geschäftsbesorgers: dieser ist also eher Manager als Soldat (zudem bezieht sich der Auftrag auf eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung, § 662 BGB).