Geschäftsführung / Vertretung der GmbH

Gesetzliche Regelung der Geschäftsführung und Vertretung

Die GmbH wird durch die Geschäftsführer (kurz: GF) gerichtlich und außergerichtlich (d.h. im normalen Tagesgeschäft) vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).

Eine GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Bei manchen GmbHs sind ein oder mehrere Gesellschafter/Anteilseigner auch Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter genannt) – in der überwiegenden Zahl hat eine GmbH aber angestellte Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer), die keine Kapitalanteile halten (z.B. bei den Tochter-GmbHs großer Konzerne).

In anderen Gesetzen wird auf die Geschäftsführer oft als gesetzliche Vertreter Bezug genommen (z.B. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB: Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss ...).

GmbH Vertretung Beispiel

Beispiel: gemeinschaftliche Vertretung

Hat eine GmbH z.B. 4 Geschäftsführer, müssen diese alle zusammen z.B. den Mietvertrag für die Geschäftsräume oder einen Arbeitsvertrag unterschreiben.

Da dies teilweise unpraktisch ist (einer krank, einer im Urlaub, einer auf Dienstreise ...), wird im Gesellschaftsvertrag oftmals vereinbart, dass z.B. bereits 2 Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten können.

Dies wird im Handelsregister eingetragen, so dass die Geschäftspartner darüber informiert sind.

Auch eine Einzelvertretungsbefugnis (ein Geschäftsführer alleine darf vertreten) wäre möglich.

Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis – und auch die Geschäftsführungsbefugnis – kann im Hinblick auf ihren Umfang durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter eingeschränkt werden (§ 37 Abs. 1 GmbHG).

Dies gilt allerdings nur im Innenverhältnis (gegenüber der Gesellschaft), während die Beschränkung im Außenverhältnis (gegenüber Lieferanten, Vertragspartnern etc.) keine rechtliche Wirkung entfaltet (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Den Geschäftspartnern der GmbH (z.B. den Lieferanten) kann nicht zugemutet werden, sich mit den Details der Geschäftsordnung der GmbH (z.B. "Dürfen der oder die Geschäftsführer Bestellungen über 100.000 € ohne Genehmigung der Gesellschafter durchführen?" o.ä.) zu befassen.

Die Geschäftspartner können sich im Sinne der Rechtssicherheit darauf verlassen: unterschreiben die Geschäftsführer (gemeinschaftlich), gilt das Geschäft.

Weisungsbefugnis

Geschäftsführer einer GmbH unterliegen einer Weisungsbefugnis der GmbH-Gesellschafter (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG) — das unterscheidet sie von den Vorständen einer AG.

Haftung Geschäftsführer

Verletzung der Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG)

Geschäftsführer haben nach § 43 Abs. 1 GmbHG in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden; verletzen sie ihre Obliegenheiten, haften sie der GmbH solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung (§ 64 GmbHG)

Zudem haften die Geschäftsführer ggfs. nach § 64 Satz 1 GmbHG für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.

Entlastung Geschäftsführer

Nach § 46 Nr. 5 GmbHG können die Gesellschafter den Geschäftsführern Entlastung erteilen: damit heißen die Gesellschafter die Geschäftsführung für das vergangene Geschäftsjahr gut. Die Entlastung erfolgt i.d.R. in der jährlichen Gesellschafterversammlung.