Grundsteuer

Grundsteuer Definition

Der Grundsteuer unterliegt nach § 2 GrStG (Grundsteuergesetz) der inländische Grundbesitz, d.h.

  • Grundstücke und Gebäude (sog. Grundsteuer B, "baulich") sowie
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Grundsteuer A, "agrarisch").

Betroffen sind sowohl betrieblicher als auch privater Grundbesitz.

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die Gemeinde hat das Heberecht (§ 1 GrStG) und sie bestimmt den Grundsteuerhebesatz (§ 25 GrStG). Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt gemäß § 14 GrStG 6 vom Tausend (6 Promille) und für Grundstücke gemäß § 15. Abs. 1 GrStG im Regelfall 3,5 vom Tausend (3,5 Promille; Besonderheiten der Steuermesszahl für Ein- und Zweifamilienhäuser regelt § 15 Abs. 2 GrStG).

Die Grundsteuer wird nach § 28 GrStG zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Unternehmen verbuchen sie gewinnmindernd als sonstige Steuern.

Grunderwerbsteuer Beispiel

Für eine Eigentumswohnung, die einen Einheitswert i.S.d. § 13 Abs. 1 GrStG in Höhe von 100.000 € hat und die in Frankfurt am Main liegt (Grundsteuerhebesatz B 500 %), berechnet sich die jährliche Grundsteuer zu 100.000 € x 3,5 vom Tausend x 500 % = 1.750,00 €. Die vierteljährlichen Grundsteuerzahlungen sind entsprechend 437,50 €.