Kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Kosten Definition

Der Ansatz von – nicht oder nicht in dem Umfang in der Finanzbuchhaltung enthaltenen – sogenannten kalkulatorischen Kosten in der Kostenrechnung ist oftmals erforderlich, um den tatsächlichen Werteverzehr der für die betriebliche Leistungserstellung eingesetzten Produktionsfaktoren (im weitesten Sinne: u.a. Material, Arbeitskraft, Kapital) abzubilden.

Während kalkulatorische Kosten in der Finanzbuchhaltung nicht berücksichtigt werden dürfen (nur "echte Kosten"), sind sie für die Kostenkalkulation notwendig, um richtige Entscheidungen zu treffen bzw. Produkte korrekt zu kalkulieren.

Den kalkulatorischen Kosten liegen keine Rechnungen oder Verträge zugrunde, deshalb müssen sie kalkulatorisch berücksichtigt werden.

Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Opportunitätskosten, die sich daraus ergeben, dass auf eine anderweitige Verwendung der Einsatzfaktoren verzichtet wurde.

Beispiel

Ein Wirt betreibt eine Wirtschaft in einem uralten Gebäude mit Biergarten. Grundstück und Gebäude gehören ihm, das Gebäude ist schon lange abgeschrieben.

In der Buchführung tauchen weder Kosten für Miete (da Eigentum) noch für Abschreibungen (bereits vollständig abgeschrieben) auf, das ganze scheint "kostenlos" (ist es aber nicht: der Wirt könnte die Wirtschaft ja an andere vermieten / verpachten, verzichtet aber auf dieses Geld, um die Wirtschaft selbst zu betreiben).

Für die Kostenrechnung, z.B. die Frage, ob die Erlöse die Kosten decken / übersteigen oder für die Kalkulation der Speisen und Getränke, werden Kosten deshalb entsprechend "kalkulatorisch" einbezogen (hier: kalkulatorische Miete und kalkulatorische Abschreibungen).

Arten von kalkulatorischen Kosten

Zu den kalkulatorischen Kosten zählen insbesondere die folgenden Kostenarten:

Anderskosten und Zusatzkosten

Je nachdem, ob es sich um Kosten handelt, die in der Finanzbuchführung – wenn auch in anderer Höhe – als Aufwand erfasst werden oder ob es sich um Kosten handelt, die gar nicht als Aufwand erfasst sind (bzw. erfasst werden dürfen), spricht man auch von Anderskosten bzw. Zusatzkosten.