Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung Definition

Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist – vor allem in der Gründungsphase – eine Erleichterung für Kleinunternehmer: Haben die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen (bzw. bei Neugründung: werden sie im Gründungsjahr voraussichtlich 22.000 € nicht übersteigen) und werden sie im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, muss die Umsatzsteuer vom (Klein-)Unternehmer nicht erhoben werden.

Die Umsatzsteuerbefreiung bedeutet eine zweifache Erleichterung bzw. Begünstigung:

  • zum einen entfällt die Umsatzsteuerbürokratie (Umsatzsteuervoranmeldungen, -erklärungen etc.),
  • zum anderen kann der Kleinunternehmer seine Waren oder Dienstleistungen im Vergleich zu anderen, größeren und umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen für Privatkunden günstiger anbieten: ein Friseurmeister, der sich als Kleinunternehmer selbständig macht, kann den Haarschnitt für zum Beispiel 20 € anbieten, während Friseurbetriebe, die nicht (mehr) unter die Kleinunternehmergrenze fallen, 19 % Umsatzsteuer aufschlagen müssen, also für 23,80 € anbieten.

Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer weist in seinen Rechnungen also keine Umsatzsteuer aus (§ 19 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG); daraus folgt aber auch, dass der Kleinunternehmer keine Vorsteuer ziehen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 15 UStG), also auch seine Einkäufe (im Beispiel etwa Fön, Scheren, Haarshampoo etc.) teurer sind.

Der Kleinunternehmer hat hier gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Umsatzsteuer zu verzichten (Umsatzsteueroption nach § 9 UStG).

Alternative Begriffe: Kleinunternehmen, Kleinunternehmenregelung, Umsatzsteuerbefreiung.

Kleinunternehmerregelung Beispiel

Kleinunternehmer: Umsatzgrenze berechnen

Ein Friseurmeister eröffnet Anfang Juli 01 einen Friseursalon. Er geht für die ersten Monate nach Eröffnung von einem geringen monatlichen Nettoumsatz von 1.000 € aus, der monatliche Bruttoumsatz inkl. 19 % Umsatzsteuer wäre 1.190 €.

Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist zum einen der Bruttoumsatz zu verwenden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG: "... Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer ..."), zum anderen ist gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG der Umsatz auf das ganze Jahr hochzurechnen: 1.190 € × 12 = 14.280 €.

Der Friseur kann in 01 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da er unter der Umsatzgrenze von 22.000 € liegt. Beträgt der prognostizierte monatliche Nettoumsatz für das Jahr 02 zum Beispiel 3.000 € (brutto 3.570 €), läge der hochgerechnete Jahresbruttoumsatz mit 42.840 € (3.570 € × 12) unter der 50.000 €-Umsatzgrenze für das laufende Jahr und auch im Jahr 02 kann die Kleinunternehmerregelung weiterhin in Anspruch genommen werden.

Bei gleichbleibenden oder steigenden Umsätzen im Jahr 03 wäre dann allerdings die Umsatzsteuerpflicht ab dem Jahr 03 gegeben, da der Vorjahresumsatz im Jahr 02 mit 42.840 € (Annahme: der tatsächliche Umsatz entspricht dem prognostizierten Umsatz) über den 22.000 € liegt.

Ausnahmen

Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 UStG – aufgrund der Verlagerung der Steuerschuld – geschuldete Steuer.

Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 UStG), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG) und über den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) keine Anwendung (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Kleinunternehmer-Rechnung

Der Kleinunternehmer stellt also Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus – er sollte aber in seinen Rechnungen darauf hinweisen, da der Rechnungsempfänger in der Regel nicht weiß, dass sein Lieferant ein Kleinunternehmer ist, sich deshalb über die fehlende Umsatzsteuer "wundert" und gegebenenfalls die Rechnung als fehlerhaft reklamiert.

Insofern sollte auf der Kleinunternehmer-Rechnung ein entsprechender Vermerk erfolgen, zum Beispiel "Kein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer (Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG)."