Lagebericht

Lagebericht Definition

Der Lagebericht nach §§ 289 - 289f HGB ist – neben dem Jahresabschluss – ein Bestandteil der Rechnungslegung, der von den Unternehmen aufgestellt werden muss, die – abhängig von Rechtsform, Größe und Branche – der Aufstellungspflicht unterliegen (siehe unten).

Der Lagebericht ist kein Teil des Jahresabschlusses; er ist ein separates Instrument der Rechnungslegung, das aber auf den Jahresabschluss – und damit die Zahlen des Unternehmens – Bezug nimmt.

Während der Jahresabschluss rein vergangenheitsorientiert ist (zum Beispiel das vergangene Geschäftsjahr 01 abbildet), beschäftigt sich der Lagebericht mit dem Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres sowie mit der der aktuellen Lage und wirft einen Blick in die Zukunft (was wird etwa für das nächste Geschäftsjahr 02 erwartet?); es werden also Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft des Unternehmens behandelt.

Eine Abschrift des Lageberichts ist der Steuererklärung beizufügen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV).

Aufstellungspflicht

Ein Lagebericht ist von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne der Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB jährlich innerhalb von 3 Monaten für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Sätze 1 und 3 HGB).

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne der Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB und Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB sind vom Lagebericht befreit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 HGB).

Neben den oben genannten mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen auch folgende Unternehmen einen Lagebericht aufstellen:

  • Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (vor allem GmbH & Co. KG);
  • Kreditinstitute (§ 340a Abs. 1 Satz 2 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1 Satz 1 HGB);
  • Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 Satz 1 HGB), sofern es sich nicht um eine kleine Genossenschaft handelt sowie
  • nach dem Publizitätsgesetz zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PublG) mit Ausnahme der Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften (§ 5 Abs. 2 Satz 1 PublG).

Mutterunternehmen eines Konzerns müssen einen Konzernlagebericht aufstellen (§ 290 Abs. 1 Satz 1 HGB), auch dann, wenn sie einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen (§ 315e Abs. 1 HGB). Der Lagebericht des Mutterunternehmens und der Konzernlagebericht können nach § 315 Abs. 5 HGB zusammengefasst werden.

Befreiungsmöglichkeit nach § 264 Abs. 3 HGB

Eine Kapitalgesellschaft, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit, wenn die restriktiven Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB alle erfüllt sind.

Inhalt des Lageberichts

Der Inhalt des Lageberichts ergibt sich aus § 289 HGB: insbesondere

  • sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft der Realität entsprechend darzustellen,
  • hat eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft unter Einbezug der für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren (Kennzahlen) zu erfolgen und
  • es ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.

§ 289 Abs. 2 HGB verlangt den Einbezug weiterer spezieller Themen, sofern diese beim Unternehmen einschlägig sind.

§ 289 Abs. 3 HGB verlangt zusätzliche Angaben für große Kapitalgesellschaften, § 289 Abs. 4 HGB zusätzliche Angaben für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.