Liebhaberei

Liebhaberei Definition

Liebhaberei im Steuerrecht bezeichnet Tätigkeiten, die steuerlich unberücksichtigt bleiben sollen, da sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Liebhaberei Beispiel

Ein gut verdienender Chefarzt segelt gerne. Das ist sein Hobby und damit dem privaten Bereich zuzuordnen: die Kosten sind steuerlich nicht relevant, er muss sie selbst aus seinem versteuerten Einkommen tragen. Er könnte aber auf die Idee kommen, sein Hobby als Gewerbe, z.B. als "Segelyachtvermietung" anzumelden. Er segelt vielleicht im August einen Monat damit, die restlichen 11 Monate liegt die Segelyacht vor Anker. Das Gewerbe macht Verluste: hohe Aufwendungen für die Abschreibung der Segelyacht, Liegeplatzgebühren, Spritverbrauch etc. und keine externen Einnahmen.

Diesen Verlust aus Gewerbebetrieb könnte er dann mit seinem hohen Chefarzteinkommen im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnen, so dass seine Steuerbelastung verringert wird und der Staat damit indirekt einen Teil der Kosten für sein Hobby übernimmt.

Aus diesem Grund werden Lieberhabereien als steuerlich irrelevant erklärt, wenn es an einer Gewinnerzielungsabsicht über die gesamte Lebenszeit des Gewerbes fehlt (viele Unternehmungen haben natürlich Anlaufverluste). Die Verluste werden vom Finanzamt hinterfragt, ggf. als steuerliche Liebhaberei eingestuft und nicht anerkannt.

Nahe liegende Liebhabereien sind das Vermieten von Ferienhäusern, der Betrieb eines Weinguts oder eines Rennwagen-Verleihs etc. Natürlich können diese Tätigkeiten auch wirklich (und erfolgreich) als Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden; das setzt aber eine gewisse aktive Vermarktungsaktivität voraus (d.h. nicht nur die eigene Nutzung oder die Nutzung durch Verwandte und Freunde).