Gewinnverteilung / Verlustverteilung

Gewinn- und Verlustverteilung einer OHG

Wird die Gewinnverteilung zwischen den OHG-Gesellschaftern nicht individuell im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft geregelt, kommt die gesetzliche Vorgabe des § 121 HGB zum Tragen:

Nach § 121 HGB erhält zunächst jeder OHG-Gesellschafter vom Gewinn der OHG vorab einen Betrag von 4 % auf seinen Kapitalanteil gutgeschrieben. Der Restbetrag wird nach Köpfen verteilt.

Verluste werden nach Köpfen verteilt.

Gewinnverteilung OHG

Beispiel: Gewinnverteilung einer OHG

Angenommen, die Gesellschafter der Meier und Müller OHG, Herr Meier und Herr Müller haben 100.000 € (Meier) bzw. 200.000 € (Müller) als Kapitaleinlage geleistet; der Gewinn des Geschäftsjahrs betrage 100.000 €.

Dann ist die Gewinnverteilung wie folgt:

Herr Meier erhält zunächst 4.000 € Gewinnanteil (4 % von 100.000 € Kapitaleinlage), Herr Müller entsprechend 8.000 € (4 % von 200.000 € Kapitaleinlage).

Somit sind schon 12.000 € von 100.000 € verteilt. Die verbleibenden 88.000 € vom Gewinn werden nach Köpfen verteilt, d.h. sowohl Herr Meier als auch Herr Müller erhalten 44.000 €.

In Summe erhält somit Herr Meier 48.000 €, und Herr Müller 52.000 € Gewinnanteil jeweils auf seinem Kapitalkonto (Unterkonten des Eigenkapitals: z.B. Kapitalkonto Meier, Kapitalkonto Müller) gutgeschrieben.

Anmerkung

Hätte der Gewinn nicht ausgereicht, um die Verzinsung für das Kapital voll zu leisten (Beispiel: Gewinn beträgt nur 6.000 €), so ist ein entsprechend niedrigerer Satz anzuwenden (§ 121 Abs. 1 Satz 2 HGB).

In dem Fall hätte der Gewinn von 6.000 € nur für eine Verzinsung mit 2 % ausgereicht, d.h. Herr Meier erhält 2.000 €, Herr Müller 4.000 €. Darüber hinaus gibt es nichts mehr zu verteilen.

Gesetzliche Gewinnverteilung

Der Hintergrund für die gesetzliche Standardregelung ist: eigentlich wird der Gewinn nach Köpfen verteilt (die Gesellschafter sind gleichberechtigte Partner, haben gleiche Verantwortung, arbeiten voll im Betrieb mit etc.); allerdings soll die Kapitaleinlage zumindest mit einer Mindestverzinsung (in Höhe von 4 %) vergütet werden, da der Gesellschafter sein Geld auch anderweitig anlegen könnte.

Herr Müller bekommt im obigen Beispiel eine kleine "Entschädigung" in Höhe von zusätzlich 4.000 € dafür, dass er 200.000 € eingelegt hat, während Herr Meier nur 100.000 € eingelegt hat.

Aus der Gewinnverteilung wird wiederum der Charakter der OHG als personenbezogene Gesellschaft deutlich: bei einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) würde sich der Gewinn nach den Kapitalanteilen verteilen, Herr Meier würde also nur 1/3 bekommen, Herr Müller 2/3.

Bei der OHG steht aber mehr die Tätigkeit und Verantwortung der Gesellschafter im Vordergrund, nicht das Kapital.

Abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag

Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag der OHG von der Gesetzesvorgabe abweichend geregelt werden.

Steuern

Die Gewinnanteile der OHG-Gesellschafter unterliegen der persönlichen Einkommensteuer der Gesellschafter.

In dem obigen Beispiel müsste Herr Meier in seine Steuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 48.000 € angeben, Herr Müller entsprechend 52.000 €.

Weitere steuerliche Regelungen (Gewerbesteuer, Anrechnung der Gewerbesteuer, Gewinnthesaurierung) sollen an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.

Entnahmen

Die OHG-Gesellschafter leben vom Gewinn. Da sie nicht immer bis zum Jahresende auf das Geld warten wollen bzw. können, ist es üblich, während des Geschäftsjahrs Entnahmen vorzunehmen.

Das Entnahmerecht ist in § 122 HGB geregelt: nach § 122 Abs. 1 HGB kann jeder Gesellschafter seine 4 %-ige Verzinsung sowie – sofern es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht (z.B. wenn dadurch ein Liquiditätsengpass entsteht) – seinen diesen Betrag übersteigenden Gewinnanteil des letzten Geschäftsjahres entnehmen.

Verlustverteilung OHG

Erzielt die OHG keinen Gewinn, sondern einen Verlust, wird dieser nach Köpfen verteilt (§ 121 Abs. 3 HGB).

Die Verzinsung der Einlagen entfällt komplett.

Beispiel: Verlustverteilung einer OHG

Angenommen, die Meier und Müller OHG hat im Geschäftsjahr einen Verlust von 10.000 € erzielt.

Dann werden jedem Gesellschafter 5.000 € Verlust zugewiesen; dieser Verlust wird jeweils vom Kapitalkonto des Gesellschafters abgezogen.

Herr Meier hat nach Verlustverteilung noch eine Kapitalkonto in Höhe von 95.000 €, Herr Müller entsprechend 195.000 €.