Haftung der OHG-Gesellschafter

OHG Haftung

Die Gesellschafter der OHG haften für die Verbindlichkeiten der OHG gegenüber den Gläubigern der OHG als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 HGB) und unbeschränkt (§ 105 Abs. 1 HGB), d.h., auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Beschränkung der Haftung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 Satz 2 HGB).

Man spricht auch von solidarischer Haftung, was bedeutet, dass jeder einzelne Gesellschafter (notfalls) alleine für alle Schulden einstehen muss.

Diese persönliche und unbeschränkte Haftung ist der Grund dafür, dass eine OHG – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Aktiengesellschaft – kein Mindestkapital benötigt (zumindest rechtlich nicht, wirtschaftlich braucht sie natürlich Kapital, um zu arbeiten).

Die Haftung erstreckt sich auf offene Rechnungen, Gehaltsrückstände gegenüber Mitarbeitern, Steuerschulden, Schadensersatzansprüche usw.

Beispiel

Beispiel für Haftung der OHG-Gesellschafter

Eine OHG mit 2 Gesellschaftern geht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit in Insolvenz. Bei den Lieferanten der OHG sind zum Zeitpunkt der Insolvenz noch 1 Mio. € Rechnungen offen bzw. unbezahlt.

Die Gläubiger können die Begleichung ihrer Forderungen von der OHG, den beiden Gesellschaftern oder auch nur von einem Gesellschafter verlangen (z.B. wenn nur einer über entsprechendes Privatvermögen als Haftungssubstanz verfügt; in dem Fall hat jedoch der für die Haftung in Anspruch genommene Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern).

Haftung bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern

In die OHG eintretende Gesellschafter haften wie die bereits vorhandenen Gesellschafter für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 130 HGB).

Aus der OHG ausscheidende Gesellschafter haften für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft für maximal fünf Jahre (sogenannte Nachhaftung, § 160 Abs. 1 HGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden aus der OHG im Handelsregister eingetragen wurde (bzw. bei Nichteintragung ab Kenntnis der Gläubiger über das Ausscheiden des Gesellschafters).