Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen Definition

Pensionsrückstellungen werden für vom Unternehmen gemachte Pensionszusagen an Mitarbeiter gebildet. Pensionsrückstellungen gehören zu den verpflichtend zu passivierenden ungewissen Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, da ihre Höhe nur geschätzt (bzw. versicherungsmathematisch berechnet) werden kann.

Ausnahme: Altzusagen (vor dem 1. Januar 1987)

Für sog. Altzusagen – unmittelbare Pensionszusagen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt wurden – besteht keine Passivierungspflicht, sondern lediglich ein Passivierungswahlrecht. Dies gilt auch für mittelbare Pensionszusagen (Art. 28 EGHGB).

Die Höhe der Pensionsrückstellungen kann der Bilanz entnommen werden (§ 266 Abs. 3 B. 1 HGB Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen).

Bei den Pensionsrückstellungen handelt es sich in der Regel um langfristiges Fremdkapital, da die Pensionen bzw. Renten erst viele Jahre nach der Arbeitsleistung ausbezahlt werden.

Die Wertermittlung ist komplex und erfolgt üblicherweise in einem versicherungsmathematischen Gutachten.

Pensionsrückstellungen werden üblicherweise mit dem von der Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen (durchschnittlichen) Restlaufzeit von 15 Jahren abgezinst (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Personalaufwand verbucht: Posten Nr. 6 b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren, mit einem Davon-Vermerk "davon für Altersversorgung".

In der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Angaben nach § 285 Nr. 8 b) HGB im Anhang zu machen.

Im Anhang sind nach § 285 Nr. 24 HGB Angaben zu den Pensionsrückstellungen zu machen: das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren (z.B. Anwartschaftsbarwertverfahren), angenommene Zinssätze, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen, zugrunde gelegte Sterbetafeln und ggf. weitere Annahmen (z.B. angenommene Fluktuationsquote). Für den Konzernanhang gilt die analoge Angabepflicht des § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB.

Alternative Begriffe: Pensionsverpflichtungen.

Pensionsrückstellungen und Deckungsvermögen

Verfügt das Unternehmen über Deckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB für die Pensionsverpflichtungen, hat eine Saldierung des Deckungsvermögens mit den Pensionsrückstellungen zu erfolgen; vgl. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

Besondere Pensionspläne

Sehen Pensionspläne des Unternehmens keine vordefinierten Leistungen vor, sondern richten sich die Ansprüche der Pensionsberechtigten nach dem beizulegenden Wert von z.B. Wertpapieren, werden die Pensionsrückstellungen mit dem beizulegenden Wert (Zeitwert) dieser Wertpapiere angesetzt, soweit dieser einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.

§ 6a EStG

Das Steuerrecht knüpft die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen in § 6a Abs. 1 und 2 EStG an zusätzliche Voraussetzungen.

Für die Bewertung ist zudem ein fester Rechnungszinsfuß von 6 % vorgeschrieben (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f) EStG sind steuerlich die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich, d.h., künftige Preis- und Kostensteigerungen (konkret: Lohn- und Gehaltssteigerungen) dürfen nicht berücksichtigt werden.