Realisationsprinzip

Realisationsprinzip Definition

Das Realisationsprinzip ist eines der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB bzw. der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB – neben dem Imparitätsprinzip – kodifizierte Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Verluste hingegen sind aufgrund des Imparitätsprinzips bereits dann zu berücksichtigen, wenn sie absehbar sind).

Das Realisationsprinzip bildet einen Ausläufer des für den handelsrechtlichen Jahresabschluss geltenden Vorsichtsprinzips. Dadurch können in der Bilanz stille Reserven entstehen.

Die Realisation von Erträgen "im normalen Geschäft", also beim Verkauf der Produkte des Unternehmens erfolgt im Regelfall mit der Lieferung (genauer: mit dem Gefahrenübergang, der von den jeweiligen Lieferbedingungen – z.B. "ab Werk", "frei Haus" etc. – abhängig ist), nicht erst mit der Zahlung.

Realisationsprinzip Beispiel

Beispiel: Realisationsprinzip

Ein Handelsunternehmen kauft und verkauft Tennisschläger. Es hat zum Jahresende 1.000 Tennisschläger eines Typs auf Lager.

Der Einkaufspreis je Tennisschläger beträgt 100 €, der Verkaufspreis 150 €.

Die Vorräte werden zum Bilanzstichtag mit den Anschaffungskosten von 100 € je Stück bewertet (in Summe 100.000 €) und nicht mit dem Verkaufspreis von 150 € je Stück.

Auch wenn die 150 € den (aktuellen) Marktwert darstellen, ist die Differenz eben noch nicht realisiert.

Das in § 253 HGB kodifizierte Anschaffungskostenprinzip ist eine Umsetzung des allgemeinen Realisationsprinzips.

In aller Regel erfolgt die Realisation durch einen Verkauf oder vertragliche Vereinbarungen (z.B. Ansprüche auf Mietzahlungen, Zinsen etc.).

Realisationsprinzip — Imparitätsprinzip

Vgl. für eine weiteres Beispiel: Imparitätsprinzip.