Sonstige betriebliche Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen Definition

Sonstige betriebliche Aufwendungen (kurz: sbA) sind ein Sammelposten für betriebliche Aufwendungen (d.h. keine Finanzaufwendungen wie Zinsen).

Beispiele für sonstige betriebliche Aufwendungen sind Verluste aus der Veräußerung von Maschinen des Anlagevermögens, Strafzahlungen oder Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen und Wertberichtigungen.

In der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren sind in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen viel mehr Positionen enthalten, z.B. Mieten, Leasingraten, Stromkosten, Reisekosten etc. — im Umsatzkostenverfahren hingegen werden diese (z.B. Mieten) auf die Kostenbereiche Herstellung, Verwaltung und Vertrieb aufgeteilt und sind in diesen GuV-Posten enthalten.

Aufwendungen aus der Währungsumrechnung sind von Kapitalgesellschaften in der GuV gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB), z.B. als Davon-Vermerk.

Alternative Begriffe: sonstige Aufwendungen, sonstiger betrieblicher Aufwand.

Periodenfremde Aufwendungen

Periodenfremde Aufwendungen sind Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Dies sind in der Praxis v.a. Aufwendungen, die nicht oder nicht in ausreichender Höhe in Form von Rückstellungen berücksichtigt waren.

Periodenfremde Aufwendungen sind gemäß § 285 Nr. 32 HGB im Anhang zu erläutern, sofern die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind; kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Angabepflicht befreit.

Beispiel: Periodenfremde Aufwendungen

Im Geschäftsjahr 2010 wurden für einen in 2010 begonnenen Prozess 200.000 € Prozesskosten zurückgestellt.

Die tatsächlichen Prozesskosten in 2011 betrugen jedoch entgegen der ursprünglichen Schätzung 300.000 €.

Während im Jahr 2011 200.000 € gegen die Rückstellung gebucht werden konnten, sind weitere 100.000 € z.B. unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu verbuchen.

Diese 100.000 € sind aus Sicht des Jahresabschlusses 2011 periodenfremd (sie beziehen sich auf das Jahr 2010) und sind deshalb im Anhang anzugeben (sofern 100.000 € wesentlich sind; dies ist von der Größe des Unternehmens abhängig).

Außergewöhnliche Aufwendungen

Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind gemäß § 285 Nr. 31 HGB jeweils mit Betrag und Art im Anhang anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.