Sonstige betriebliche Erträge

Sonstige betriebliche Erträge Definition

Sonstige betriebliche Erträge (kurz: sbE) sind ein Sammelposten für betriebliche Erträge (d.h. keine Finanzerträge), die außerhalb der Umsatzerlöse anfallen.

Beispiele für sonstige betriebliche Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Maschinen oder PKW des Anlagevermögens, Preisgelder (z.B. Gründerpreis), Kursgewinne aus der Fremdwährungsumrechnung, erhaltener Schadensersatz oder Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen und Wertberichtigungen.

Die Erträge werden in Summe gesondert unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB im Gesamtkostenverfahren und unter dem Posten § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB im Umsatzkostenverfahren ausgewiesen.

Dabei sind Erträge aus der Währungsumrechnung von Kapitalgesellschaften in der GuV gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Erträge auszuweisen (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB), z.B. als Davon-Vermerk.

Teile der sonstigen betrieblichen Erträge können periodenfremd sein.

Alternative Begriffe: sonstige betriebliche Erlöse, sonstige Erträge.

Periodenfremde Erträge

Periodenfremde Erträge sind Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Dies sind in der Praxis v.a. Erträge aus der Auflösung von (in den Vorjahren und damit periodenfremd gebildeten) Rückstellungen, Steuererstattungen für Vorjahre (z.B. aus Körperschaft- oder Gewerbesteuer) und aus der Herabsetzung von Einzel- oder Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen.

Periodenfremde Erträge sind gemäß § 285 Nr. 32 HGB im Anhang zu erläutern, sofern die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind; kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Angabepflicht befreit.

Außergewöhnliche Erträge

Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind gemäß § 285 Nr. 31 HGB jeweils mit Betrag und Art im Anhang anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.