Sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte Definition

Sonstige Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 EStG sind kein Auffangtatbestand für "alle denkbaren sonstige Einkünfte", sondern sind klar definiert bzw. aufgezählt.

Unter die sonstigen Einkünfte fallen:

  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG);
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG (§ 22 Nr. 2 EStG): sog. Spekulationsgeschäfte, die innerhalb der Spekulationsfrist der Steuer unterliegen (z.B. Immobilien – die Spekulationsfrist für Immobilien beträgt 10 Jahre);
  • Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG), z.B. Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung (z.B. Versicherung) oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (z.B. Rasenmäher); für diese Einnahmen sieht § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG eine Freigrenze von jährlich 256 € vor;
  • Abgeordnetenbezüge (§ 22 Nr. 4 EStG);
  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr. 5 EStG).

Die anderen Einkunftsarten haben wiederum Vorrang: § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG (" ... soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nummern 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören ...") und § 23 Abs. 2 EStG als Subsidiaritätsklauseln; z.B. sind Gehälter natürlich auch "wiederkehrende Bezüge ", fallen aber unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG).