Sonstige Steuern

Sonstige Steuern Definition

Sonstige Steuern erfassen in der Gewinn- und Verlustrechnung die Steuern,

Beispiele

Zu den sonstigen Steuern gehören zum Beispiel die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer); sie mindern den Gewinn (Aufwandsteuern) und gehen auch als so genannte Kostensteuern in die Kostenkalkulation ein (zum Beispiel rechnet eine Mietwagenfirma die Kfz-Steuer als Kosten in die Mietpreise für die PKW ein).

Die Umsatzsteuer und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern hingegen sind von den Umsatzerlösen abzuziehen (§ 277 Abs. 1 HGB).

Weitere Beispiele für sonstige Steuern (sofern nicht direkt vom Umsatz abzuziehen): Versicherungssteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Stromsteuer, Ausfuhrzölle, Energiesteuer auf Kraftstoffe, Tabaksteuer, Sektsteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer.

Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Sonstige Steuern werden als Aufwand in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren im GuV-Posten Nr. 16 und in der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren im GuV-Posten Nr. 15 ausgewiesen.

Hier werden auch Steuererstattungen für Vorjahre für sonstige Steuern verbucht.

Die meisten Unternehmen haben in dem GuV-Posten sonstige Steuern nur geringe Beträge enthalten.

Auswirkungen auf Kennzahlen

Kennzahlen wie das EBIT (Earnings before Interests and Taxes), also das Ergebnis vor Zinsen und Steuern oder das EBITDA (Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation), also das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen beziehen die sonstigen Steuern aufgrund ihres Aufwandcharakters in der Regel mit ein; das heißt, dieses mindern das operative Betriebsergebnis (mit Steuern, die beim EBIT und EBITDA unberücksichtigt bleiben, sind die Steuern vom Einkommen und Ertrag gemeint).