Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen Definition

§ 4 UStG stellt bestimmte steuerbare Umsätze von der Umsatzsteuer frei. Viele Steuerbefreiungen sind aus dem Alltag bekannt, z.B. ist aus sozialen Gründen die Wohnungsmiete umsatzsteuerfrei und auch ärztliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.

Zu den bedeutendsten Umsatzsteuerbefreiungen zählen:

  • Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 a) i.V.m § 6 UStG (Exporte in das sog. Drittlandsgebiet, z.B. USA oder Schweiz) und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr i.S.d. § 7 UStG;
  • innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 b) i.V.m. § 6a UStG (in das sog. übrige Gemeinschaftsgebiet, d.h. in EU-Länder wie Frankreich oder Italien);
  • Bank- bzw. Finanzgeschäfte i.S.d. § 4 Nr. 8 UStG;
  • Immobilienverkäufe i.S.d. § 4 Nr. 9 a) UStG (die bereits durch die Grunderwerbsteuer belastet sind);
  • Versicherungsumsätze i.S.d. § 4 Nr. 10 UStG (dafür gibt es eine Versicherungssteuer);
  • Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG;
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser etc., zumindest insoweit es sich um Heilbehandlungen handelt (§ 4 Nr. 14 UStG);
  • Schul- und Bildungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 21 und 22 UStG.

Sind Umsätze durch § 4 UStG steuerbefreit, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch der Vorsteuerabzug durch den liefernden / leistenden Unternehmer nicht möglich ist. § 15 Abs. 2 UStG schließt zwar im Grundsatz Lieferungen und Leistungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden, vom Vorsteuerabzug aus (in dem Fall wird die Umsatzsteuerbefreiung als unechte Steuerbefreiung bezeichnet; so können z.B. Ärzte oder Krankenhäuser auf ihre Einkäufe keine Vorsteuer ziehen und ein Stethoskop kostet sie dann 119 € statt 100 €); das gilt aber nach § 15 Abs. 3 UStG z.B. nicht für die o.g. Ausfuhrlieferungen und die innergemeinschaftlichen Lieferungen, für die der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist (sog. echte Steuerbefreiung).