Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Definition

Die Umsatzsteuer (Abkürzung USt) bzw. Mehrwertsteuer (Abkürzung MwSt) ist in Deutschland eine Endverbrauchersteuer; d.h., der Endverbraucher, der eine Ware (z.B. Möbel) oder Dienstleistung (z.B. Friseur) konsumiert, soll mit der Umsatzsteuer belastet werden.

Für Unternehmen hingegen ist die Umsatzsteuer i.d.R. ein durchlaufender Posten.

Beispiel: Umsatzsteuer berechnen

Ein Reifenhändler bezieht bei seinem Lieferanten einen Reifen für 100 € netto (zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 119 € brutto). Er verkauft den Reifen für 200 € netto zzgl. 19 % USt = 238 € brutto an einen Privatkunden weiter; durch die Bereitstellung, Lagerung und Ausstellung in den Verkaufsräumen etc. schafft er einen "Mehrwert" in Höhe von 100 €, der dann auf dieser Stufe zunächst besteuert wird.

Der Reifenhändler verbucht in der GuV jeweils nur die Nettobeträge: 100 € als Wareneinsatz und 200 € als Umsatzerlös. Die vom Kunden erhaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 € gibt er an das Finanzamt weiter, die dem Lieferanten bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 19 € kann er als Vorsteuer "ziehen", d.h. vom Finanzamt zurückfordern (Vorsteuerabzug bzw. abziehbare Vorsteuer, § 15 UStG).

Im Ergebnis führt er den Saldo von 19 € als sog. USt-Zahllast an das Finanzamt ab; belastet wird nur der Endverbraucher mit 19 % auf 200 € = 38 €.

Mehrwertsteuersätze: Neben dem üblichen Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) gibt es auch den ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG, z.B. für Bücher und Lebensmittel) sowie steuerbefreite Tatbestände (§ 4 UStG, z.B. sind Arztleistungen oder die Kreditgewährung umsatzsteuerbefreit).

Unternehmen geben (i.d.R. monatlich, kleinere nur quartalsweise oder jährlich) Umsatzsteuervoranmeldungen (Abkürzung UStVA) ab, in denen die Umsätze mit den entsprechenden Umsatzsteuersätzen sowie die Vorsteuerbeträge angegeben werden. Als Ergebnis ergibt sich die jeweilige Umsatzsteuerzahllast, die unter den sonstigen Verbindlichkeiten passiviert wird. Ein etwaiger Erstattungsanspruch (die Vorsteuer übersteigt die Umsatzsteuer, sog. Vorsteuerüberhang) wird unter den sonstigen Vermögensgegenständen als Forderung ggü. dem Finanzamt erfasst.

Alternative Begriffe: Allphasen-Nettoumsatzsteuer, Allphasenumsatzsteuer, Mehrwertsteuer (Abkürzung: MwSt), USt.