Währungsumrechnung

Währungsumrechnung Definition

Manche Bilanzposten lauten auf Fremdwährung: z.B. in US-Dollar fakturierte Rechnungen (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) oder auf GBP (Britische Pfund) laufende Darlehen — der Jahresabschluss ist aber in € aufzustellen (§ 244 HGB).

Die Währungsumrechnung ist in § 256a HGB geregelt. Danach sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.

Bei kurzfristigen Bilanzposten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind das Anschaffungskostenprinzip des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB nicht anzuwenden. D.h., ergibt sich durch die Währungsumrechnung für z.B. Fremdwährungsforderungen ein höherer Wert, wird dieser bei kurzfristigen Forderungen angesetzt — es werden dadurch eigentlich unrealisierte Kursgewinne ausgewiesen.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass das Anschaffungskosten- und das Realisationsprinzip bei langfristigen Forderungen (Restlaufzeit > 1 Jahr) zu beachten sind. Es werden also hier nur Kursverluste gebucht, keine Kursgewinne.

Kapitalgesellschaften müssen nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Anhang die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angeben, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, die auf fremde Währung lauten (z.B. eine zum Bilanzstichtag bestehende Forderung in Schweizer Franken) oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten (z.B. eine Fremdwährungsforderung, die während des Geschäftsjahrs bezahlt wurde).

Währungsumrechnung Beispiel

Beispiel: Währungsumrechnung für Fremdwährungsforderungen

Ein Unternehmen hat Anfang Dezember eine Rechnung über 1.000.000 US-Dollar mit einem Zahlungsziel von 6 Wochen ausgestellt und zu einem Kurs von 1,00 (d.h. mit 1.000.000 €) bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eingebucht.

Zum Bilanzstichtag ist die Rechnung noch unbezahlt; der US-Dollar-Devisenkassamittelkurs beträgt jedoch am 31. Dezember 0,80 (1 € = 0,80 US-Dollar).

Die Forderung i.H.v. 1.000.000 US-Dollar wird umgerechnet: 1.000.000 US-Dollar / 0,80 US-Dollar/€ = 1.250.000 €.

Der Buchwert der Forderung erhöht sich um 250.000 € auf 1.250.000 €; es wird ein (unrealisierter) Ertrag aus der Währungsumrechnung in Höhe von 250.000 € gebucht, der den Gewinn erhöht.

Hätte es sich um eine langfristige Forderung, z.B. ein vom Unternehmen gewährtes Darlehen mit einer Restlaufzeit von 2 Jahren gehandelt, hätte die Bewertung bei 1.000.000 € bleiben müssen.

Gesonderter GuV-Ausweis

§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB verlangt von Kapitalgesellschaften (und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB ohne natürliche Personen als Vollhafter, betrifft v.a. GmbH & Co. KGs), Erträge aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen (z.B. als Davon-Vermerk).