Zuflussprinzip

Zuflussprinzip Definition

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt für die 4 Überschusseinkunftsarten das Zuflussprinzip, wonach Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (d.h. bezahlt wurden).

§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG definiert als Ausnahme, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit (man geht hier von maximal 10 Tagen aus) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in dem Kalenderjahr bezogen gelten.

Beispiel Zuflussprinzip / 10-Tage-Regelung

Herr Huber vermietet im Jahr 01 eine Wohnung an eine Familie und erzielt damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Üblicherweise überweist die Familie die Miete jeweils am Monatsende, die Miete für Dezember geht aber erst am 5. Januar des Folgejahrs ein.

Die Mietzahlungen für die Monate Januar bis November 01 sind aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG für Herrn Huber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in 01. Aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt das auch für die erst am 5. Januar erhaltene Dezember-Miete, da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen ist.

Wäre die Dezember-Miete z.B. erst im Februar des Folgejahrs bezahlt worden, würde sie bei Herrn Huber nicht zu den Einkünften des Jahres 01 zählen, sondern zu den Einkünften des Jahres 02.

Das Zuflussprinzip steht im Gegensatz zur Bilanzierung bei den Gewinneinkunftsarten (z.B. bei einer GmbH, die Wohnungen vermietet): hier gelten die Einkünfte als erzielt, wenn die Leistung erbracht wurde und die Dezember-Miete würde unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung in 01 steuerlich erfasst werden.

Eine weitere Besonderheit bzgl. des Zuflusszeitpunkts gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Zuflussprinzip für Einnahmen gilt analog – dann als Abflussprinzip bezeichnet – nach § 11 Abs. 2 EStG auch für die Ausgaben (Werbungskosten).

Das Zuflussprinzip und die 10-Tage-Regelung gelten auch für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

Das Zufluss- bzw. Abflussprinzip wird teilweise eingeschränkt, v.a. durch § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wonach die Abschreibungsregeln auch beim Ansatz der Werbungskosten gelten.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer kauft im Januar 01 einen PC für netto 1.200 €, den er für seine Arbeit im Homeoffice benötigt. Er kann entgegen dem Abflussprinzip nicht 1.200 € in 01 als Werbungskosten geltend machen, sondern (bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren) lediglich die Abschreibung in Höhe von 400 € (ebenso dann in den Jahren 02 und 03).

Alternative Begriffe: Zufluss-Abfluss-Prinzip.