Abschreibung

Abschreibung Definition

Abschreibungen bilden den "Werteverzehr" bzw. die Abnutzung eines Vermögensgegenstandes im Rechnungswesen ab und verteilen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Anlagevermögen auf die Jahre der Nutzung.

Abschreibungen mindern als Aufwand den Gewinn des Unternehmens; sie werden im Handelsrecht in § 253 HGB geregelt.

Abschreibung Beispiel

Ein Unternehmen erwirbt am 1. Januar 2012 einen Kopierer für netto 10.000 € (Anschaffungskosten) mit einer geschätzten Nutzungsdauer von 5 Jahren.

Der Abschreibungsplan verteilt den "Werteverzehr" (z.B. Verschleiß, Abnutzung) z.B. linear auf die Geschäftsjahre der Nutzung ("pro rata temporis": zeitanteilig), d.h. 2012 bis 2016 mit jährlichen gewinnmindernden Abschreibungen von 2.000 €.

Im Steuerrecht werden Abschreibungen als Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA, vgl. § 7 EStG) bezeichnet.

Man unterscheidet insbesondere folgende planmäßige Abschreibungsmethoden bzw. Abschreibungsverfahren:

  1. lineare Abschreibung (Standardabschreibung),
  2. degressive Abschreibung,
  3. Leistungsabschreibung,
  4. progressive Abschreibung (selten).

Daneben gibt es noch die außerplanmäßige Abschreibung, die aus dem Niederstwertprinzip resultiert.

Bilanzielle Abschreibung vs. kalkulatorische Abschreibung

Neben der hier behandelten bilanziellen Abschreibung gibt es noch die kalkulatorische Abschreibung, die lediglich in der Kostenrechnung zulässig ist.

Alternative Begriffe: Abschreibung für Abnutzung, Absetzung für Abnutzung, bilanzielle Abschreibung, bilanzmäßige Abschreibung, depreciation (englisch), handelsrechtliche Abschreibung.

Abschreibungen im Jahresabschluss

Abschreibungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung separat ausgewiesen.

Abschreibungen im Gesamtkostenverfahren

Im Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB werden die Abschreibungen unter folgenden GuV-Posten ausgewiesen:

  • Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 a) HGB)
  • Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (§ 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB).

Abschreibungen im Umsatzkostenverfahren

Im Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB können die Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens und Sachanlagen nicht direkt aus der GuV abgelesen werden, da sie anteilig in den Herstellungskosten, den Vertriebskosten und den allgemeinen Verwaltungskosten enthalten sind.

Bei Kapitalgesellschaften können die Abschreibungen aber dem Anlagengitter nach § 268 Abs. 2 HGB entnommen werden.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens hingegen sind auch im Umsatzkostenverfahren in einem eigenen GuV-Posten (§ 275 Abs. 3 Nr. 11 HGB) abgebildet.

Außerplanmäßige Abschreibung

Planmäßige vs. außerplanmäßige Abschreibung

Außerplanmäßige Abschreibungen resultieren aus dem Niederstwertprinzip — sie können das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen (egal, ob abnutzbar oder wie z.B. bei Grundstücken nicht abnutzbar) betreffen.

Planmäßige Abschreibungen hingegen betreffen lediglich das abnutzbare Anlagevermögen.

Abschreibungen buchen

Direkte Abschreibung

Abschreibungen werden i.d.R. direkt, d.h. gegen das Anlagekonto, gebucht.

Beispiel: Abschreibungen buchen

Ein PKW mit Anschaffungskosten von 100.000 € wird linear über 5 Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben.

Der jährliche Buchungssatz lautet:

Abschreibungen auf Sachanlagen (GuV-Konto) 20.000 € an PkW (Bilanzkonto) 20.000 €.

Indirekte Abschreibung

Bei der indirekten Abschreibung würde man das Anlagekonto belassen und die Abschreibung auf ein passives Wertberichtigungskonto buchen.

In der Bilanz ist ein derartiger Ausweis allerdings unzulässig — das (durch Abschreibungen geminderte) Anlagevermögen darf nur auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Nettobuchwert auftauchen. Die kumulierten Abschreibungen können aber dem Anlagenspiegel entnommen werden.

Kennzahlen zur Abschreibungsanalyse

Die Abschreibung eine Unternehmens lässt sich mit verschiedenen Kennzahlen analysieren bzw. mit anderen Unternehmen vergleichen: