beizulegender Wert

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 und Abs. 4 HGB) gilt für die Vermögensgegenstände zum Bilanzstichtag und ist die Ursache für außerplanmäßige Abschreibungen. Für Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, für Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip (bei dauerhafter Wertminderung).

Subscribe to RSS - beizulegender Wert