Offene Handelsgesellschaft

Gewinnverteilung / Verlustverteilung

Gewinn- und Verlustverteilung einer OHG

Kapitaleinlage einer OHG

Kapitaleinlage einer OHG

Geschäftsführung und Vertretung der OHG

Geschäftsführung und Vertretung der OHG

Geschäftsführung der OHG: Nach der gesetzlichen Regelung des § 114 Abs. 1 HGB sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet.

Gründung der OHG

OHG Gründung

Die Offene Handelsgesellschaft wird von mindestens 2 Gesellschaftern gegründet. Dabei kann es sich sowohl um natürliche Personen (z.B. Herr Meier) oder juristische Personen (z.B. Meier GmbH) handeln.

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