zu versteuerndes Einkommen

zu versteuerndes Einkommen Definition

Das zu versteuernde Einkommen (kurz: zvE) ist nach § 2 Abs. 5 EStG und § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Das zvE wird über mehrere Zwischenschritte – Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen – ermittelt. Das Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens geben § 2 Abs. 3 bis 5 EStG sowie R 2 EStR vor.

Auch die Körperschaftsteuer (KSt) für Kapitalgesellschaften bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen als Ausgangspunkt, wobei dieses für die KSt-Bemessung noch angepasst wird (§ 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).

Alternative Begriffe: Bemessungsgrundlage Einkommensteuer.

Zu versteuerndes Einkommen ermitteln

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
+ 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+ 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung  
+ 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG  
= 8. Summe der Einkünfte (vgl. Einkunftsarten)
- 9. Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
- 10. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
- 11. Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG
- 12. Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG
= 13. Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
- 14. Verlustabzug nach § 10d EStG
- 15. Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
- 16. Außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG
- 17. Wohneigentumsförderung (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG, § 7 FördG)
+ 18. zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
= 19. Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
- 20. Freibeträge für Kinder nach § 31 und § 32 Abs. 6 EStG
- 21. Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG und § 70 EStDV
= 22. zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

Den Einkunftsarten 1. bis 7. ist in der obigen Tabelle ein Pluszeichen vorangestellt, die Einkünfte können aber auch negativ sein (z.B. bei Verlusten aus Gewerbebetrieb).