Abfärbetheorie

Abfärbetheorie Definition

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene freiberufliche (z. B. Arztpraxis) oder vermögensverwaltende (z. B. Vermietung) Tätigkeit in vollem Umfang als gewerbliche Tätigkeit, wenn eine Personengesellschaft (v. a. OHG und KG) auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Ist die Tätigkeit z. B. zu 80 % vermögensverwaltend und zu 20 % gewerblich, färbt die gewerbliche Tätigkeit auf die andere ab und es liegt (aus steuerlicher Sicht) zu 100 % eine gewerbliche Tätigkeit vor (insbesondere mit den negativen Folgen: Gewerbesteuer und Vorliegen eines Betriebsvermögens inkl. Verstrickung der stillen Reserven).

Beispiel

Eine OHG kauft und vermietet Mietshäuser; daraus kommen jährlich 800.000 € = 80 % der Einkünfte.

Das ist im Grundsatz eine vermögensverwaltende Tätigkeit, mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.

Die restlichen 20 % (= 200.000 €) kommen aus dem Gebäudemanagement für andere Immobilienbesitzer. Das ist eine gewerbliche Tätigkeit.

Diese gewerbliche Tätigkeit färbt auf die vermögensverwaltende Tätigkeit ab und die gesamte Tätigkeit der OHG gilt als gewerblich.

Das ist meist unerwünscht; vermeiden lässt es sich durch eine Trennung der beiden Bereiche, d. h. durch eine Auslagerung des Gebäudemanagements auf eine separate Gesellschaft.

Man sagt auch treffend: es liegt eine gewerbliche Infizierung vor. Es gibt aber eine Bagatellgrenze, z. B. greift die Abfärbung / Infizierung nicht, wenn der gewerbliche Anteil vernachlässigbar klein wäre, z. B. 1 % ausmachen würde (im Beispiel: 10.000 €).