Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer Definition
Auf Kapitalerträge wie Zinseinkünfte oder erhaltene Dividenden müssen Privatanleger (die Wertpapiere befinden sich im Privatvermögen) die Kapitalertragsteuer (kurz: KapESt) als Abgeltungssteuer entrichten. Die Kapitalertragsteuer beträgt nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag sowie ggfs. zzgl. Kirchensteuer.
Abgeltungssteuer Beispiel
Ein Privatanleger erhält für seine Aktien eine Brutto-Dividende von 1.000 €. Darauf führt er 25 % Kapitalertragsteuer (25 % von 1.000 € = 250 €) zzgl. 5,5, % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (5,5 % von 250 € = 13,75 €) ab. Ggfs. ist auch noch Kirchensteuer abzuführen.
Die Nettodividende beträgt für den Anleger somit 736,25 € und es wurden ohne Kirchensteuer 263,75 € Steuer bezahlt, also 26,375 %. Damit ist die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen pauschal abgegolten – und es erfolgt keine Besteuerung zum persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen.
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, d.h., sie wird an der Quelle einbehalten (üblicherweise durch die Bank, über die z.B. die Dividenden abgerechnet werden) und an das Finanzamt abgeführt.
Werbungskosten können nicht abgezogen werden.
Für Steuerpflichtige, die sonst nur geringe Einkünfte und damit einen niedrigen (unter 25 % liegenden) Steuersatz haben, gibt es die sog. Günstigerprüfung (auf Antrag des Steuerpflichtigen): ist die Versteuerung zum individuellen Einkommensteuersatz günstiger für den Steuerpflichtigen, wird der individuelle Steuersatz anstelle der Abgeltungssteuer angewandt.
§ 32d Abs. 2 EStG schließt die Anwendung der Abgeltungssteuer für bestimmte Kapitalerträge wie z.B. Zinsen aus Gesellschafterdarlehen oder Einnahmen aus stillen Beteiligungen aus, v.a. für den Fall, dass der Anteilseigner zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist; in dem Fall gilt die normale Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.