Betriebsrat

Betriebsrat Definition

Betriebe mit mindestens 5 wahlberechtigten (v.a. volljährigen, § 7 BetrVG) und davon 3 wählbaren (Betriebszugehörigkeit mindestens 6 Monate, § 8 BetrVG) Mitarbeitern können einen Betriebsrat wählen, der die Interessen der Arbeitnehmer vertritt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 9 BetrVG). Die Betriebsratsmitglieder werden für die Betriebsratsarbeit (teilweise) von der regulären Arbeit freigestellt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 38 BetrVG).

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen nach § 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten.

Wichtige Aufgaben und Rechte des Betriebsrats sind:

  • der Betriebsrat ist vom Arbeitgeber über die Personalplanung und den Personalbedarf sowie die daraus resultierenden personellen Maßnahmen zu unterrichten und berät sich mit diesem über die erforderlichen Maßnahmen und die Vermeidung von Härten (§ 92 Abs. 1 BetrVG);
  • der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG);
  • geplante Betriebsänderungen wie die Stilllegung oder Verlegung wesentlicher Betriebsteile (die i.d.R. zu Entlassungen führen) sind mit dem Betriebsrat zu beraten, dazu kommen eine Vereinbarung über einen Interessenausgleich oder eine Einigung über einen Sozialplan (§ 111 i.V.m. § 112 BetrVG).