Betriebsstätte

Betriebsstätte Definition

Was eine Betriebsstätte ist, wird durch § 12 AO definiert: jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche, Bauausführungen oder Montagen (letztere wenn sie länger als 6 Monate dauern).

Unselbständig

Im Gegensatz zu beispielsweise Tochtergesellschaften (mit eigener Geschäftsführung und Verantwortung) sind Betriebsstätten nicht rechtlich selbständig, sondern unselbständige Einheiten des Unternehmens.

Bedeutung

Betriebsstätten haben eine Bedeutung für die Steuerpflicht verschiedener Steuergesetze:

  • inländische Betriebsstätten ausländischer Körperschaften sind nach § 2 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig;
  • nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG wird ein Gewerbebetrieb im Inland betrieben und unterliegt damit der Gewerbesteuer, wenn für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird;
  • auch die Zuteilung von Steueraufkommen hängt von Betriebsstätten ab (zum Beispiel die Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 GewStG).

Beispiel

Beispiel Betriebsstätte

Die bisher nur in München ansässige „Schnelle Computer GmbH“ baut in Miesbach eine Fabrik für Computerchips, in der 100 Angestellte arbeiten.

Diese Fabrik ist eine Betriebsstätte der „Schnelle Computer GmbH“.

Die Fabrik ist nicht rechtlich selbständig, sondern ein Teil des Unternehmens. Sie hat keinen eigenen Geschäftsführer, aber in der Regel einen angestellten Werksleiter.

Die „Schnelle Computer GmbH“ unterliegt der Gewerbesteuer. Diese wird zwischen den Gemeinden München und Miesbach nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt (§§ 28 ff. GewStG, siehe Gewerbesteuerzerlegung).