Einspruch

Einspruch Definition

Der Einspruch ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO als Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (§ 118 AO) in Abgabenangelegenheiten, auf die die Abgabenordnung (AO) Anwendung findet, statthaft. Das betrifft v.a. Steuerbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO), z.B. den Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid oder Umsatzsteuerbescheid. Der Einspruch setzt eine Beschwer (§ 350 AO) voraus, z.B. ein Steuernachteil, weil Werbungskosten nicht anerkannt wurden.

Der Einspruch ist nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Das entsprechende Schreiben muss nicht zwingend als Einspruch bezeichnet bzw. mit dem Wort Einspruch überschrieben werden, unrichtige Bezeichnungen wie z.B. "Widerspruch" sind unschädlich (§ 357 Abs. 1 Satz 4 AO).

Der Einspruch muss i.d.R. innerhalb der Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO, d.h. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (z.B. Steuerbescheids), eingelegt werden. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid), der durch die Post übermittelt wird, als bekannt gegeben am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post (Inland) bzw. einen Monat nach Aufgabe zur Post (Ausland).