Gemeiner Wert

Gemeiner Wert Definition

Der gemeine Wert ist in § 9 Bewertungsgesetz (BewG) definiert, wird aber auch in anderen Steuergesetzen (zum Beispiel § 6 Abs. 4 EStG, § 13 Abs. 6 KStG) verwendet.

Nach § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen sind.

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (etwa Verfügungsbeschränkungen) hingegen sind nicht zu berücksichtigen; es soll also ein objektiver Wert sein.

In den meisten Fällen ist damit der Verkehrswert ("Für wieviel kann ich das verkaufen?") gemeint, zum Beispiel der Marktpreis einer Immobilie, der Verkaufspreis eines LKW oder die Bewertung eines Unternehmens.

Es kann durchaus sein, dass eine Spezialmaschine einen hohen Wert für ein Unternehmen in der Produktion hat, der gemeine Wert aber gering ist, da die Nachfrage und damit der Preis niedrig sind.

Anwendungen

Der gemeine Wert hat nur wenige Anwendungen, in der Handels- und Steuerbilanz stehen die Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten.

Gemeiner Wert bei Bewertungen

Nach § 9 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen grundsätzlich, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Das wird dann in den folgenden §§ des Bewertungsgesetzes wieder eingeschränkt, indem für bestimmte Vermögenswerte andere Wertmaßstäbe vorgeschrieben werden: § 10 BewG (Teilwert), § 11 BewG (Kurswert bei Wertpapieren), § 12 BewG (Nennwert bei Kapitalforderungen) und so weiter.

Gemeiner Wert als Anschaffungskosten

Nach § 6 Abs. 4 EStG gilt aber zum Beispiel für den Fall, dass ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen wird, sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

Gemeiner Wert als Veräußerungspreis

Im Körperschaftsteuerrecht fingiert § 13 Abs. 6 KStG als Veräußerungspreis von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in dem speziellen Fall steuerbefreiter Körperschaften den gemeinen Wert dieser Anteile.

Beispiel

Beispiel: gemeiner Wert

Ein Unternehmen hat vor 20 Jahren eine Büroimmobilie für 1 Mio. € erworben, der heutige Buchwert nach Abschreibungen sei 500.000 €.

Würde das Unternehmen die Immobilie veräußern, könnte sie aufgrund der Wertsteigerungen am Immobilienmarkt 2 Mio. € erzielen – das ist der gemeine Wert.