Geschäftsveräußerung im Ganzen

Geschäftsveräußerung im Ganzen Definition

Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.

Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des UStG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine andere Gesellschaft eingebracht wird und die unternehmerische Tätigkeit somit durch andere fortgeführt wird.

Beispiel: Geschäftsveräußerung im Ganzen

Friseurmeister Meier möchte in Rente gehen und verkauft für 1 Mio. € seinen Friseursalon an einen örtlichen bisherigen Konkurrenten, der den Friseursalon weiterführt. Die Geschäftsveräußerung unterliegt nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer (ist nicht steuerbar).