Gewerbeertrag

Gewerbeertrag Definition

Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG).

Gewerbeertrag ermitteln

Der Gewerbeertrag wird dabei nicht eigenständig ermittelt, sondern aus anderen Gewinngrößen bzw. Steuergesetzen abgeleitet.

Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG genannten Hinzurechnungen und Kürzungen.

Mit anderen Worten: der Steuerpflichtige ermittelt zunächst den Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Einkommensteuer (bei Einzelunternehmen und Gesellschaftern von Personengesellschaften) bzw. der Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften) unterliegt, und verringert oder erhöht diesen Betrag, sofern die entsprechenden Sachverhalte der §§ 8 und 9 GewStG vorliegen.

Abrundung

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abzurunden (das heißt, bei einem Gewerbeertrag von 1.230 Euro wäre auf 1.200 Euro abzurunden).

Freibetrag

Für natürliche Personen (Einzelunternehmer) sowie Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag in Höhe von 24.500 € – jedoch maximal in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags – gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG (von 100.000 € Gewerbeertrag wären also bei diesen Rechtsformen nur 75.500 € zu versteuern).

(Weitere Sonderregelungen für Freibeträge in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG).

Beispiel

Beispiel: Ermittlung des Gewerbeertrags

Ausgangspunkt

Ein Einzelunternehmer hat nach den Vorschriften des EStG für die Einkommensteuer einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 200.000 € ermittelt. Das ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

Anpassungen

Das Einzelunternehmen hat jährliche Zinsaufwendungen in Höhe von 500.000 € für einen Firmenkredit; diese Zinskosten hatten als Aufwand den Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend gemindert.

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe a) GewStG ist nunmehr ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden (hier: die Zinsaufwendungen von 500.000 €) und gegebenenfalls weiteren Sachverhalten (§ 8 Nr. 1 Buchstaben b) bis f) GewStG) hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 € übersteigt.

Ein Viertel von (500.000 € - 200.000 €) = ein Viertel von 300.000 € = 75.000 €; somit sind 75.000 € hinzuzurechnen.

Der Gewerbeertrag ist also (sofern keine weiteren Sachverhalte zu berücksichtigen sind): 200.000 € Gewinn aus Gewerbebetrieb + 75.000 € Hinzurechnungsbetrag für die Entgelte für Schulden = 275.000 €.

Auf diesen Betrag wird – hier unter Berücksichtigung des Freibetrags für natürliche Personen (Einzelunternehmer) in Höhe von 24.500 € gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG – die Gewerbesteuer berechnet, der maßgebliche Gewerbeertrag ist somit 275.000 € - 24.500 € = 250.500 €.

(Weitere) Hinzurechnungen und Kürzungen

§ 8 GewStG enthält noch zahlreiche weitere Hinzurechnungsbeträge, die den Gewerbeertrag erhöhen und § 9 GewStG etwaige Kürzungsbeträge, die den Gewerbeertrag mindern.