Gewerblich geprägte Personengesellschaft

Gewerblich geprägte Personengesellschaft Definition

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt vor, wenn z. B. an einer KG (Kommanditgesellschaft), die lediglich Immobilien verwaltet (somit nicht gewerblich tätig ist) und daraus eigentlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht, eine oder mehrere Kapitalgesellschaften (v. a. GmbHs) als alleinige persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind (z. B. GmbH & Co. KG) und nur diese (Kapitalgesellschaften) oder Personen, die nicht Gesellschafter sind (die also weder Komplementär noch Kommanditisten der KG sind), zur Geschäftsführung befugt sind.

In dem Fall werden Gesellschaft und Einkünfte gewerblich geprägt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), d. h. die Einkünfte werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb klassifiziert und unterliegen der Gewerbesteuer.

Beispiel

An einer GmbH & Co. KG sind eine GmbH als einzig persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) sowie die Kommanditisten Anton und Berta als Kommanditisten beteiligt. Die GmbH hat die Geschäftsführung der KG inne.

Die GmbH & Co. KG besitzt Häuser und vermietet diese. Die damit erzielten Überschüsse sind eigentlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und bei einer normalen KG, bei der z. B. Anton Komplementär und Berta Kommanditistin sein könnten, wären sie dies auch).

Da die GmbH aber alleiniger persönlich haftender Gesellschafter ist und nur sie zur Geschäftsführung befugt ist, gilt die GmbH & Co. KG als gewerblich geprägt; Folge: die Einkünfte gelten nunmehr als gewerbliche Einkünfte, die als Gewinneinkünfte (und nicht wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Überschusseinkünfte) ermittelt werden; zudem fällt Gewerbesteuer an.

Würde einer oder würden beide Kommanditisten (neben oder anstatt der GmbH) im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung befugt, würde die gewerbliche Prägung entfallen.