Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftliche Lieferung Definition

Innergemeinschaftliche Lieferungen (von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat) im Sinne des § 6a UStG sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a UStG nach § 4 Nr. 1 b) UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Beispiel

Ein Stuttgarter Unternehmen liefert Waren im Wert von (netto) 1.000 € an ein Unternehmen in Paris, das die Waren dann später in seinem Geschäft an seine Kunden weiterverkauft.

Die Lieferung (durch Beförderung oder Versendung) an das französische Unternehmen ist umsatzsteuerfrei (die Rechnung muss gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG einen entsprechenden Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten).

Allerdings muss das französische Unternehmen den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb der französischen Umsatzsteuer unterwerfen und kann diese Umsatzsteuer dann wiederum als Vorsteuer ziehen.

Es gilt das Bestimmungslandprinzip: die Lieferung wird mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes besteuert, in dem dann der Endverbrauch stattfindet.

Voraussetzungen

Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt vor allem voraus, dass der Abnehmer

  • ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist (also keine Privatperson), der den Liefergegenstand für sein Unternehmen (und nicht privat) erworben hat oder
  • eine für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Liefergegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat oder
  • (als Spezialfall) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.

In den ersten beiden Fällen muss der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden.

Zudem muss der Erwerb des gelieferten Gegenstands beim Abnehmer in dem anderen EU-Land der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Nachweis

Der liefernde Unternehmer muss nach § 6a Abs. 3 UStG die Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung (vor allem die Beförderung oder Versendung und die Unternehmereigenschaft des Abnehmers) nachweisen, beispielsweise durch eine Gelangensbestätigung und weitere Dokumente (Details enthalten die §§ 17a, 17b und 17c UStDV).

Zudem muss nach § 17d UStDV ein buchmäßiger Nachweise geführt werden, das heißt, die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung hervorgehen; dazu gehört vor allem auch die Angabe der gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.